§ 4 Oö. GB 1998

Oö. GB 1998 - Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

§ 4

Vergütung für Dienstreisen

 

(1) Dienstreisen von Organen sind nach den für Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen der O.ö. Landes-Reisegebührenvorschrift mit der Maßgabe abzugelten, daß die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen ist.

 

(2) Abs. 1 ist auf Dienstreisen soweit nicht anzuwenden, als ihre Kosten von einer Gebietskörperschaft getragen werden.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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