a) | wenn die Funktion hauptberuflich ausgeübt wird | 120% |
b) | wenn die Funktion nebenberuflich ausgeübt wird | 85% |
a) | wenn die Funktion hauptberuflich ausgeübt wird | 115% |
b) | wenn die Funktion nebenberuflich ausgeübt wird | 80% |
a) | wenn die Funktion hauptberuflich ausgeübt wird | 95% |
b) | wenn die Funktion nebenberuflich ausgeübt wird | 65% |
a) | wenn die Funktion hauptberuflich ausgeübt wird | 85% |
b) | wenn die Funktion nebenberuflich ausgeübt wird | 55% |
(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion. Beginnt bzw. endet die Funktion nicht mit einem Monatsersten bzw. Monatsletzten, sind die Bezüge tageweise abzurechnen.
(2) Scheidet ein Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.
(3) Der Anspruch auf den Amtsbezug ruht, wenn der Bürgermeister seine Funktion durch einen Zeitraum von mehr als drei Monaten, im Krankheitsfall durch einen Zeitraum von mehr als einem Jahr, nicht ausübt. Das Ruhen des Anspruchs wird mit dem auf die Vollendung des jeweiligen Zeitraums folgenden Monatsersten wirksam und endet mit dem Ablauf des Monats, der der Wiederaufnahme der Funktionsausübung vorangeht.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind §§ 6, 7, 13a und 13b des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(5) Haben Organe - mit Ausnahme der Organe nach § 2 Abs. 1 Z 5, 6, 8 und 9, die ihre Funktion nicht hauptberuflich ausüben - keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung auf Antrag eine Fortzahlung von 75% der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen. (Anm: LGBl. Nr. 102/2003, 92/2018)
(5a) Bestehen Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Abs. 5 in Abzug zu bringen. (Anm: LGBl. Nr. 102/2003, 92/2018)
(6) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistung
1. | für die Ausübung einer neuerlichen Funktion nach diesem Landesgesetz, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften, | |||||||||
2. | für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder | |||||||||
3. | aus einer Pension | |||||||||
besteht. |
(7) Die Bezugsfortzahlung gebührt Anspruchsberechtigten für die Dauer von einem Monat je vollem Jahr der Funktionsausübung, höchstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten.
(8) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch
1. | auf eine Geldleistung nach Abs. 6 Z 1 bis 3 deswegen nicht besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat, oder | |||||||||
2. | auf Pension deswegen nicht besteht, weil das Organ einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 92/2018) |
(9) Hat ein Anspruchsberechtigter auf Grund einer früheren Tätigkeit eine dem Abs. 4 vergleichbare Leistung nach diesem Landesgesetz, nach anderen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.
(10) Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Landesgesetzes über die Bezüge auch für die Bezugsfortzahlung.
Vergütung für Dienstreisen
(1) Dienstreisen von Organen sind nach den für Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen der O.ö. Landes-Reisegebührenvorschrift mit der Maßgabe abzugelten, daß die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen ist.
(2) Abs. 1 ist auf Dienstreisen soweit nicht anzuwenden, als ihre Kosten von einer Gebietskörperschaft getragen werden.
(1) Die jeweilige Gemeinde hat für ihre Organe an den Pensionsversicherungsträger, der für die betreffende Person auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 58/2012)
(2) War ein Organ bislang nach keinem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 58/2012)
(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 23,6% der Beitragsgrundlage gemäß § 5 für jeden Monat, für den ein Pensionsversicherungsbeitrag geleistet wurde. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 46/2002)
(4) Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für einen Kalendermonat zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats. Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Landesgesetz, so ist der Anrechnungsbetrag innerhalb eines Monats nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 58/2012)
(5) Die gemäß Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinn der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
(1) Für ein Organ nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 9, das seine Funktion hauptberuflich ausübt, ist von der jeweiligen Gemeinde ein Betrag von 10% der diesen Organen nach diesem Landesgesetz gebührenden Bezüge und Sonderzahlungen in die von ihnen ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihnen ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten. (Anm: LGBl. Nr. 92/2018)
(2) Die von Abs. 1 nicht erfassten Organe können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ
1. | verringern sich die nach diesem Landesgesetz gebührenden Bezüge und Sonderzahlungen auf zehn Elftel und | |||||||||
2. | ist von der jeweiligen Gemeinde für das jeweilige Organ ein Beitrag von 10% der gemäß Z 1 verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 92/2018) |
(3) Erklärungen nach Abs. 2 sind schriftlich beim Gemeindeamt (Stadtamt, Magistrat) innerhalb von vier Wochen ab Angelobung abzugeben.
(4) Die Bestimmungen des Pensionskassenvorsorgegesetzes (PKVG) sind für Organe nach § 1 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. | anstelle des Bundes die jeweilige Gemeinde tritt und | |||||||||
2. | mit dem Abschluss des Pensionskassenvertrags sowie der Vollziehung der Gemeindevorstand (Stadtsenat) der jeweiligen Gemeinde betraut wird. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 58/2012) |
(1) Die Städte mit eigenem Statut haben für nachstehende Personen Kranken- und Unfallfürsorge mindestens in jenem Ausmaß sicherzustellen, das der Gleichwertigkeit im Sinn des § 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) entspricht:
1. | die Mitglieder der Stadtsenate der Statutarstädte Linz, Steyr und Wels, die keine Erklärung nach § 2 Abs. 3 abgegeben haben, sowie | |||||||||
2. | die Personen, die auf Grund einer in Z 1 genannten Funktion einen Ruhe- oder Versorgungsbezug, einen Übergangsbeitrag, ein Versorgungsgeld oder einen Unterhaltsbezug nach diesem Landesgesetz haben. (Anm: LGBl. Nr. 46/2002, 75/2003) |
(2) Die Gemeinden haben für ihre Bürgermeisterinnen und Bürgermeister Kranken- und Unfallfürsorge mindestens in jenem Ausmaß sicherzustellen, das der Gleichwertigkeit im Sinn des § 2 B-KUVG entspricht. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003)
(3) Die Städte mit eigenem Statut und die Gemeinden sind ermächtigt, die zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Sie sind ermächtigt, personenbezogene Daten soweit an Dritte zu übermitteln, als dies im Zusammenhang mit der Erbringung bzw. Vergütung von Leistungen der Kranken- oder Unfallfürsorge erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)
(4) Die Ermächtigung nach Abs. 3 umfasst unter den Voraussetzungen des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)
Übergangsbestimmungen für Bezieher
von Ruhe- oder Versorgungsbezügen oder
von laufenden Entschädigungen
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gebührenden monatlichen laufenden Entschädigungen gemäß § 13 oder § 18 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 oder Versorgungsbezüge gemäß § 17 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 oder die jeweils auf Grund der §§ 25 und 30 der Stadtstatute von Linz, Wels und Steyr gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt. Auf die betroffenen Personen sind weiterhin das O.ö. Bügermeisterbezügegesetz 1992 oder die Stadtstatute von Linz, Wels und Steyr anzuwenden.
(1) Organe, die bereits in der Funktionsperiode, die im Oktober oder November 1997 ausgelaufen ist, diese Funktion ausgeübt haben und mit Ablauf des 30. Juni 1998 eine geringere als die im § 25 oder § 30 der Stadtstatute von Linz, Wels und Steyr vorgesehene zehnjährige Funktionsdauer aufweisen, können bis zum Ablauf des 31. Juli 1998 beim Stadtsenat schriftlich erklären, daß auf sie die im § 10 Abs. 2 Z 2 angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Im Fall einer solchen Erklärung gilt § 10 Abs. 2 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Eine Ausfertigung dieser Erklärung ist dem Amt der Landesregierung zu übermitteln.
(2) Für den Erwerb eines Anspruchs auf Ruhebezug sind auch in den Fällen des Abs. 1 zehn Jahre Funktionsdauer im Sinn des § 25 oder § 30 der Stadtstatute erforderlich. Für die Bemessung des Ausmaßes des Ruhebezuges zählen die Zeiten, in denen eine Funktion ausgeübt wurde, jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Juli 1998 liegen.
(3) Anstelle des im § 25 Abs. 4 oder § 30 der Stadtstatute in Verbindung mit § 13 O.ö. Bezügegesetz 1995 vorgesehenen Ausmaßes des Ruhebezuges von 80% des Bezuges (nach § 25 Abs. 4 oder § 30 der Stadtstatute) tritt ein reduzierter Prozentsatz, dessen Ausmaß nach folgender Formel berechnet wird:
Funktionsdauer bis 1. Juli 1998 (in Monaten) x Prozentsatz des Ruhebezuges gemäß Statut (80%) |
anspruchsbegründende Funktionsdauer in Monaten (120 Monate) |
(4) Abs. 2 und Abs. 3 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene von den im Abs. 1 angeführten Personen anzuwenden.
(5) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben für Zeiten der Funktionsausübung, die nach dem 30. Juni 1998 liegen, anstelle des Pensionsbeitrages von 16% nach § 25 oder § 30 der Stadtstatute in Verbindung mit § 8 Abs. 1 O.ö. Bezügegesetz 1995 einen reduzierten Pensionsbeitrag zu leisten. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Oö. Gemeinde-Bezügegesetz-Novelle 2012 in Kraft tritt. (Anm: LGBl.Nr. 58/2012)
(6) Die Berechnung des reduzierten Pensionsbeitrages nach Abs. 5 erfolgt nach folgender Formel:
Pensionsbeitrag nach § 8 O.ö. Bezügegesetz 1995 (16%) x |
anspruchsbegründende Funktionsdauer in Monaten (120 Monate) |
(7) Ergibt die Summe der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs. 6 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(8) Auf eine im Abs. 1 genannte Person ist § 7 dieses Landesgesetzes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des dort genannten Prozentsatzes des von der Statutarstadt zu leistenden Betrages ein reduzierter Prozentsatz tritt, der nach der folgenden Formel berechnet wird. Der Beitrag der Statutarstadt gemäß § 4 Abs. 1 Pensionskassenvorsorgegesetz verringert sich entsprechend.
Pensionskassenbeitrag (10%) x Differenz zwischen |
anspruchsbegründende Funktionsdauer in Monaten (120 Monate) |
(9) Wird Abs. 8 auf § 7 Abs. 2 dieses Landesgesetzes angewendet, so verringern sich die nach §§ 1 und 2 dieses Landesgesetzes gebührenden Bezüge abweichend vom § 7 Abs. 2 Z 1 auf das Ausmaß, das nach folgender Formel berechnet wird:
100 |
100 + Prozentsatz nach Abs. 8 |
(10) Organe, die vor Ablauf des 30. Juni 1998 aus ihrer - zumindest teilweise in oder vor der Funktionsperiode, die im Oktober 1997 ausgelaufen ist, ausgeübten - Funktion ohne Anspruch auf einen Ruhebezug nach § 25 Abs. 4 oder § 30 der Stadtstatute in Verbindung mit dem II. Abschnitt des O.ö. Bezügegesetzes 1995 oder früheren bezügerechtlichen Bestimmungen des Landes ausgeschieden sind und am 30. Juni 1998 keine solche Funktion bekleiden, können, wenn sie in einer Zeit nach dem 30. Juni 1998 mit einer entsprechenden Funktion betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die Rechtsvorschriften nach § 10 Abs. 2 Z 2 anzuwenden sind. Abs. 1 letzter und vorletzter Satz sowie Abs. 2 bis 9 gelten für diese Personen mit der Maßgabe, daß anstelle des 1. Juli 1998 das Datum des Ausscheidens aus ihrer Funktion tritt.
Vollständiger Übergang auf dieses Landesgesetz
(1) Auf Personen, die
1. | unter § 11 fallen, aber innerhalb offener Frist die erforderliche Erklärung nicht abgeben, oder | |||||||||
2. | ||||||||||
ist anstelle der §§ 25 und 30 der Stadtstatute dieses Landesgesetz anzuwenden. |
(2) Die Pensionsbeiträge, die von den im Abs. 1 angeführten Personen nach § 25 Abs. 4 des jeweiligen Stadtstatuts in Verbindung mit § 8 O.ö. Bezügegesetz 1995 geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 30. Juni 1998 entsprechend aufzuzinsen. Dieser Betrag ist für jene Personen nach Abs. 1, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen, als Deckungserfordernis gemäß Abs. 4, sowie für die übrigen Personen nach Abs. 1 als Überweisungsbetrag gemäß Abs. 3 und allenfalls als Deckungserfordernis nach Abs. 4 zu verwenden.
(3) Die Städte Linz, Wels und Steyr haben für Organe nach Abs. 1 bis 1. Oktober 1998 einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War das Organ bis zum 30. Juni 1998 nach keinem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, ist der Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 ASVG mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbetrages Entgelte nur soweit zugrundezulegen sind, als das Organ insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 ASVG, § 127b GSVG und § 118b BSVG sind nicht anzuwenden.
(4) Der nach Abzug des Überweisungsbetrages verbleibende Betrag, für Organe, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen, jedoch der gesamte Betrag nach Abs. 2, ist als Deckungserfordernis im Sinn des § 48 des Pensionskassengesetzes an die vom Organ in einer Erklärung festgelegten Pensionskasse zu übertragen, mit der die jeweilige Statutarstadt einen Pensionskassenvertrag abgeschlossen hat. Wird bis zum 31. Juli 1998, im Fall des § 11 Abs. 10 binnen drei Monaten nach Übernahme der entsprechenden Funktion keine Erklärung abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ innerhalb der genannten Frist einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat bzw. in einem derartigen Vertragsverhältnis steht. Andernfalls verfällt der Betrag zugunsten der jeweiligen Statutarstadt.
(5) Abs. 2, 3 und 4 gelten auch für Organe, die eine rechtswirksame Erklärung im Sinn des § 11 abgegeben haben, aber noch vor Erreichen der zehnjährigen Gesamtzeit gemäß § 25 Abs. 2 oder § 30 der Stadtstatute von Linz, Wels und Steyr nach dem 30. Juni 1998 aus ihrer Funktion ausscheiden.
(1) Die Bürgermeister, die am 1. Juli 1998 diese Funktion bereits mindestens fünf Jahre, aber noch keine zehn Jahre lang ununterbrochen ausüben, können bis zum Ablauf des 31. August 1998 schriftlich erklären, daß auf sie die im § 13 Abs. 2 Z 2 angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Im Fall einer solchen Erklärung gilt § 13 Abs. 2 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Für den Erwerb eines Anspruchs auf monatliche laufende Entschädigung sind auch in den Fällen des Abs. 1 zehn Jahre Funktionsdauer im Sinn des § 13 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 erforderlich. Für die Bemessung des Ausmaßes der monatlichen laufenden Entschädigung zählen die Zeiten, in denen eine Funktion ausgeübt wurde, jedoch nur soweit sie vor dem 1. Juli 1998 liegen.
(3) Anstelle des im § 14 Abs. 2 erster Satz
O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 vorgesehenen Ausmaßes der monatlichen laufenden Entschädigung von 50% der Bemessungsgrundlage tritt ein reduzierter Prozentsatz, der nach folgender Formel berechnet wird:
Funktionsdauer bis 1. Juli 1998 (in Monaten) x Prozentsatz |
anspruchsbegründende Funktionsdauer in Monaten (120 Monate) |
(4) Abs. 2 und Abs. 3 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene von den im Abs. 1 angeführten Personen anzuwenden.
(5) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben für Zeiten der Funktionsausübung, die nach dem 30. Juni 1998 liegen, anstelle des Beitrages von 10% nach § 6 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 einen reduzierten Beitrag zu leisten. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Oö. Gemeinde-Bezügegesetz-Novelle 2012 in Kraft tritt. (Anm: LGBl.Nr. 58/2012)
(6) Die Berechnung des reduzierten Beitrages nach Abs. 5 erfolgt nach folgender Formel:
Beitrag nach § 6 O.ö. BBG 1992 (10%) x Funktionsdauer vor dem |
anspruchsbegründende Funktionsdauer in Monaten (120 Monate) |
(7) Ergibt die Summe der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs. 3, 6 und 8 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(8) Auf eine im Abs. 1 genannte Person ist § 7 dieses Landesgesetzes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des dort genannten Prozentsatzes des von der Gemeinde zu leistenden Betrages ein reduzierter Prozentsatz tritt, der nach folgender Formel berechnet wird. Der Beitrag der Gemeinde gemäß § 4 Abs. 1 Pensionskassenvorsorgegesetz verringert sich entsprechend.
Pensionskassenbeitrag (10%) x Differenz zw. Anspruchsbegründender |
anspruchsbegründende Funktionsdauer in Monaten (120 Monate) |
(9) Wird Abs. 8 auf § 7 Abs. 2 dieses Landesgesetzes angewendet, so verringern sich die nach §§ 1 und 2 dieses Landesgesetzes gebührenden Bezüge abweichend vom § 7 Abs. 2 Z 1 auf ein Ausmaß, das nach folgender Formel berechnet wird:
100 |
100 + Prozentsatz nach Abs. 8 |
(10) Die Erklärung gemäß Abs. 1 ist gegenüber dem Gemeindevorstand (Stadtrat) abzugeben und dem Gemeindeverband für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Eine Ausfertigung dieser Erklärung ist dem Amt der Landesregierung zu übermitteln.
Vollständiger Übergang auf dieses Landesgesetz
Auf jene Bürgermeister,
1. | die unter § 14 fallen, aber innerhalb offener Frist die erforderliche Erklärung nicht abgeben, oder | |||||||||
2. | ||||||||||
ist § 12 Abs. 2 bis 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein allfälliger Verfall nach § 12 Abs. 4 letzter Satz zugunsten des Gemeindeverbandes für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister eintritt. |
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
1. | Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG), BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/2017; | |||||||||
2. | Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G), BGBl. Nr. 330/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017; | |||||||||
3. | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018; | |||||||||
4. | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018; | |||||||||
5. | Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018; | |||||||||
6. | Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017; | |||||||||
7. | Pensionskassenvorsorgegesetz (PKVG), BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2000; | |||||||||
8. | Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2018. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 92/2018) |
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 58/2012) |
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Abweichend von § 6 Abs. 4 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 in der Fassung dieses Landesgesetzes ist der für Zeiträume bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu leistende Anrechnungsbetrag bis Ende des Jahres 2016 in fünf gleich hohen Jahresraten beginnend ab dem Jahr 2012 jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres zu entrichten, wenn für diese Zeiträume Pensionsversicherungsbeiträge nach § 5 Abs. 1 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 entrichtet worden sind und für diese Zeiten noch kein Anrechnungsbetrag nach § 6 Abs. 3 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 geleistet wurde. Endet der Anspruch auf Bezüge nach diesem Landesgesetz vor der Überweisung der letzten Rate, ist der gesamte noch ausständige Betrag binnen sechs Monaten nach dem Enden des Anspruchs auf Bezüge nach diesem Landesgesetz zu entrichten.
§ 1Paragraph eins, | Bezüge und Sonderzahlungen |
§ 2Paragraph 2, | Höhe der Bezüge |
§ 3Paragraph 3, | Anfall, Einstellung und Auszahlung |
§ 4Paragraph 4, | Vergütung für Dienstreisen |
§ 5Paragraph 5, | Pensionsversicherungsbeitrag |
§ 6Paragraph 6, | Anrechnungsbetrag |
§ 7 Paragraph 7, | Pensionskassenbeitrag |
§ 7aParagraph 7 a, | Kranken- und Unfallfürsorge |
§ 8Paragraph 8, | Inkrafttreten |
§ 9Paragraph 9, | Übergangsbestimmungen für Bezieher von Ruhe- oder Versorgungsbezügen oder von laufenden Entschädigungen |
§ 10Paragraph 10, | Wahrung der Anwartschaft |
§ 11Paragraph 11, | Optionsrecht |
§ 12Paragraph 12, | Vollständiger Übergang auf dieses Landesgesetz |
§ 13Paragraph 13, | Wahrung der Anwartschaft |
§ 14Paragraph 14, | Optionsrecht |
§ 15Paragraph 15, | Vollständiger Übergang auf dieses Landesgesetz |
§ 16Paragraph 16, | Vollziehung |
§ 17Paragraph 17, | Verweisungen |