Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDie nach diesem Landesgesetz den Gemeinden und dem Gemeindeverband für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister zukommenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(2)Absatz 2Auf Verfahren nach diesem Landesgesetz ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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