Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsEinen Anspruch auf monatliche laufende Entschädigung gemäß § 13 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 können nur mehr jene Bürgermeister erwerben, die mit Ablauf des 30. Juni 1998 zehn Jahre an Funktionsdauer im Sinn des § 13 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 aufweisen.Einen Anspruch auf monatliche laufende Entschädigung gemäß Paragraph 13, O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 können nur mehr jene Bürgermeister erwerben, die mit Ablauf des 30. Juni 1998 zehn Jahre an Funktionsdauer im Sinn des Paragraph 13, O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 aufweisen.
(2)Absatz 2Auf Personen nach Abs. 1 sind für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:Auf Personen nach Absatz eins, sind für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:
1.Ziffer einsDieses Landesgesetz mit Ausnahme der §§ 5 bis 7 undDieses Landesgesetz mit Ausnahme der Paragraphen 5 bis 7 und
2.Ziffer 2§ 6 sowie Art. IV bis VII des O.ö. Bürgermeisterbezügegesetzes 1992 mit der Maßgabe, daß für die Berechnung des Beitrages im Sinn des § 6 Abs. 1 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992, der allfälligen laufenden monatlichen Entschädigung nach § 13 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 sowie der allfälligen Versorgungsbezüge nach dieser Person nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen) nach § 2 dieses Landesgesetzes zugrundezulegen sind, sondern die Amtsbezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen), auf die die betreffende Person nach den Bestimmungen des O.ö. Bürgermeisterbezügegesetzes 1992 Anspruch hätte.Paragraph 6, sowie Art. römisch IV bis römisch VII des O.ö. Bürgermeisterbezügegesetzes 1992 mit der Maßgabe, daß für die Berechnung des Beitrages im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992, der allfälligen laufenden monatlichen Entschädigung nach Paragraph 13, O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 sowie der allfälligen Versorgungsbezüge nach dieser Person nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen) nach Paragraph 2, dieses Landesgesetzes zugrundezulegen sind, sondern die Amtsbezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen), auf die die betreffende Person nach den Bestimmungen des O.ö. Bürgermeisterbezügegesetzes 1992 Anspruch hätte.
In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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