Vollständiger Übergang auf dieses Landesgesetz
Auf jene Bürgermeister,
| 1. | die unter § 14 fallen, aber innerhalb offener Frist die erforderliche Erklärung nicht abgeben, oder | |||||||||
| 2. | ||||||||||
| ist § 12 Abs. 2 bis 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein allfälliger Verfall nach § 12 Abs. 4 letzter Satz zugunsten des Gemeindeverbandes für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister eintritt. | ||||||||||
 
     
     
     
     
    
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