§ 3 Oö. FGV § 3

Oö. FGV - Oö. Finanzgeschäfte-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Folgende auf Euro lautende Veranlagungsformen sind zulässig:

1.

Sicht- und Spareinlagen;

2.

Termineinlagen;

3.

Anleihen ohne eingebettete derivative Komponente.

(2) Veranlagungen sind genehmigungspflichtig, sofern § 4 nichts anderes bestimmt.

In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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