Gesamte Rechtsvorschrift Oö. FGV

Oö. Finanzgeschäfte-Verordnung

Oö. FGV
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der nähere Bestimmungen über den Abschluss von Verträgen über Darlehen und sonstige Finanzgeschäfte, einschließlich Veranlagungen, im Bereich der Gemeinden und Statutarstädte erlassen werden (Oö. Finanzgeschäfte-Verordnung)

StF: LGBl.Nr. 21/2012

§ 1 Oö. FGV § 1


(1) Zulässig sind Darlehen,

1.

die auf Euro lauten und

2.

für die ein fixer oder ein an einen EURIBOR-Zinssatz gebundener Zinssatz vereinbart ist.

(2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind für die Statutarstädte auf Euro lautende Darlehen zulässig, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, wenn eine ordnungsgemäße Tilgung gesichert ist.

§ 2 Oö. FGV § 2


(1) Ein derivatives Finanzgeschäft darf nur als Absicherungsgeschäft zur Begrenzung von Zinsänderungs- und anderen Marktrisiken eines aufgenommenen Grundgeschäfts abgeschlossen werden. Zulässig ist:

1.

Cap zur Begrenzung der Zinsobergrenze;

2.

Cap gekoppelt mit einem Floor zur Schaffung und Eingrenzung eines Zinskorridors;

3.

bei einem bestimmten Finanzgeschäft der Tausch von einem fixen auf einen variablen Zinssatz und umgekehrt sowie der Tausch verschiedener EURIBOR-Zinssätze.

(2) Das derivative Finanzgeschäft muss mit dem Grundgeschäft oder einem Portfolio aus Grundgeschäften verbunden sein und darf zu keinem Zeitpunkt der entsprechenden Laufzeit einen höheren Nominalbetrag als das Grundgeschäft oder das Portfolio umfassen.

(3) Die Laufzeit des Derivativgeschäfts darf jene des Grundgeschäfts nicht übersteigen und hat spätestens mit dem Ende der Laufzeit des Grundgeschäfts zu enden.

§ 3 Oö. FGV § 3


(1) Folgende auf Euro lautende Veranlagungsformen sind zulässig:

1.

Sicht- und Spareinlagen;

2.

Termineinlagen;

3.

Anleihen ohne eingebettete derivative Komponente.

(2) Veranlagungen sind genehmigungspflichtig, sofern § 4 nichts anderes bestimmt.

§ 4 Oö. FGV § 4


(1) Auf Euro lautende, täglich fällige Sicht- und Spareinlagen sowie Termineinlagen, jeweils bei einem Kreditinstitut oder einer öffentlichen Körperschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, sind nicht genehmigungspflichtig.

(2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind Veranlagungen der Statutarstädte bei Unternehmungen, an denen sie zu mehr als 50 % beteiligt sind, nicht genehmigungspflichtig.

§ 5 Oö. FGV § 5


Werden Sicht-, Spar- und Termineinlagen bei einem einzelnen Rechtsträger abgeschlossen, dürfen diese Einlagen bei der Stadt Steyr 15 Mio. Euro, bei der Stadt Wels 20 Mio. Euro, bei der Stadt Linz 25 Mio. Euro und bei den anderen Gemeinden je 10 Mio. Euro nicht übersteigen.

§ 6 Oö. FGV § 6


Fremdwährungsgeschäfte sind nicht zulässig.

§ 7 Oö. FGV § 7


(1) Die Gesamtrisiko-Analyse der auf Euro lautenden Fremdfinanzierungen (Darlehen) hat zu enthalten:

1.

Tilgungsplan für die gesamte Laufzeit;

2.

Maßnahmenplan zur Gewährleistung der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichts unter Berücksichtigung des Mittelfristigen Finanzplans, jedenfalls in Form einer IST-Darstellung vor und nach der Aufnahme eines solchen Geschäfts, einer Darstellung der Auswirkung dieses Geschäfts auf den Haushalt und der angestellten Refinanzierungsüberlegungen;

3.

Darstellung des Gesamtschuldenstands und des Gesamtschuldendienstes unter Berücksichtigung des neu aufzunehmenden Darlehens.

(2) Bei Darlehen gemäß § 1 Abs. 2 hat die Gesamtrisiko-Analyse den Nachweis über die gesicherte ordnungsgemäße Tilgung unter Berücksichtigung der finanziellen Gesamtsituation der Gemeinde bzw. der Statutarstadt sowie die Nachweise des Abs. 1 Z 2 und 3 zu enthalten.

§ 8 Oö. FGV § 8


Die Gesamtrisiko-Analyse der auf Euro lautenden derivativen Finanzgeschäfte hat in sinngemäßer Anwendung die Nachweise gemäß § 7 Abs. 1 und einen Nachweis über die Identifikation der relevanten Markt-, Zins-, Liquiditäts- und Gegenparteirisiken unter Berücksichtigung ungünstiger Marktentwicklungen bzw. Marktszenarien zu enthalten.

§ 9 Oö. FGV § 9


(1) Derivative Finanzgeschäfte gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen nur nach Beratung und Betreuung durch ein vom anbietenden Rechtsträger verschiedenes Wertpapierunternehmen, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, ein Kreditinstitut, welches in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen zugelassen ist, oder durch Wirtschaftstreuhänder durchgeführt bzw. eingesetzt werden. Das beratende bzw. betreuende Unternehmen darf mit dem anbietenden Rechtsträger des Finanzgeschäfts gesellschaftsrechtlich nicht verbunden sein.

(2) Der Antragsteller hat vom Anbieter einen Nachweis darüber einzuholen, dass das angebotene Finanzinstrument gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung der vorgelegten Gesamtrisiko-Analyse als Absicherungsgeschäft gemäß § 2 Abs. 1 geeignet ist.

§ 10 Oö. FGV § 10


Natürliche und juristische Personen und sonstige Rechtssubjekte, zwischen denen ein Kontrollverhältnis besteht, indem einer der Tatbestände des § 244 Abs. 2 Z 1 bis 4 Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, vorliegt, gelten im Sinn dieser Verordnung als ein einzelner Rechtsträger.

§ 11 Oö. FGV § 11


(1) Der Antragsteller hat dem Antrag auf aufsichtsbehördliche Genehmigung jedenfalls anzuschließen:

1.

eine genaue Beschreibung des geplanten Finanzgeschäfts;

2.

einen Nachweis über die notwendige Willensbildung im zuständigen Gemeindeorgan;

3.

eine Bestätigung über die erfolgte Beratung und Betreuung gemäß § 9 Abs. 1;

4.

die gemäß § 7, § 8 und § 9 Abs. 2 erforderlichen Nachweise und sonstigen Urkunden.

(2) Die Pläne und sonstigen Unterlagen gemäß Abs. 1 sind im Original vorzulegen. Soweit erforderlich kann die Aufsichtsbehörde weitere Unterlagen im Einzelfall anfordern, wenn dies zur Beurteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung erforderlich ist.

§ 12 Oö. FGV § 12


Diese Verordnung tritt mit 1. April 2012 in Kraft.

Oö. Finanzgeschäfte-Verordnung (Oö. FGV) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der nähere Bestimmungen über den Abschluss von Verträgen über Darlehen und sonstige Finanzgeschäfte, einschließlich Veranlagungen, im Bereich der Gemeinden und Statutarstädte erlassen werden (Oö. Finanzgeschäfte-Verordnung)

StF: LGBl.Nr. 21/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 84 Abs. 7 Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2012, sowie des § 58 Abs. 7 des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. Nr. 7, des § 58 Abs. 7 des Statuts für die Stadt Steyr 1992, LGBl. Nr. 9, und § 58 Abs. 7 des Statuts für die Stadt Wels 1992, LGBl. Nr. 8, jeweils in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2012, wird verordnet:

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