§ 1 Oö. FGV § 1

Oö. FGV - Oö. Finanzgeschäfte-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Zulässig sind Darlehen,

1.

die auf Euro lauten und

2.

für die ein fixer oder ein an einen EURIBOR-Zinssatz gebundener Zinssatz vereinbart ist.

(2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind für die Statutarstädte auf Euro lautende Darlehen zulässig, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, wenn eine ordnungsgemäße Tilgung gesichert ist.

In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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