§ 11 Oö. FGV § 11

Oö. FGV - Oö. Finanzgeschäfte-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Antragsteller hat dem Antrag auf aufsichtsbehördliche Genehmigung jedenfalls anzuschließen:

1.

eine genaue Beschreibung des geplanten Finanzgeschäfts;

2.

einen Nachweis über die notwendige Willensbildung im zuständigen Gemeindeorgan;

3.

eine Bestätigung über die erfolgte Beratung und Betreuung gemäß § 9 Abs. 1;

4.

die gemäß § 7, § 8 und § 9 Abs. 2 erforderlichen Nachweise und sonstigen Urkunden.

(2) Die Pläne und sonstigen Unterlagen gemäß Abs. 1 sind im Original vorzulegen. Soweit erforderlich kann die Aufsichtsbehörde weitere Unterlagen im Einzelfall anfordern, wenn dies zur Beurteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung erforderlich ist.

In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 Oö. FGV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 Oö. FGV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 Oö. FGV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 Oö. FGV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 Oö. FGV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. FGV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 Oö. FGV
§ 12 Oö. FGV