§ 4 Oö. FGV § 4

Oö. FGV - Oö. Finanzgeschäfte-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Auf Euro lautende, täglich fällige Sicht- und Spareinlagen sowie Termineinlagen, jeweils bei einem Kreditinstitut oder einer öffentlichen Körperschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, sind nicht genehmigungspflichtig.

(2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind Veranlagungen der Statutarstädte bei Unternehmungen, an denen sie zu mehr als 50 % beteiligt sind, nicht genehmigungspflichtig.

In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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