Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.06.2026
(1)Absatz eins,Auf Euro lautende, täglich fällige Sicht- und Spareinlagen sowie Termineinlagen und Veranlagungen in Bundesschatzscheine, jeweils bei einem Kreditinstitut oder einer öffentlichen Körperschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, sind nicht genehmigungspflichtig. (Anm: LGBl.Nr. 39/2026)Auf Euro lautende, täglich fällige Sicht- und Spareinlagen sowie Termineinlagen und Veranlagungen in Bundesschatzscheine, jeweils bei einem Kreditinstitut oder einer öffentlichen Körperschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, sind nicht genehmigungspflichtig. Anmerkung, LGBl.Nr. 39/2026)
(2)Absatz 2,Zusätzlich zu Abs. 1 sind Veranlagungen der Statutarstädte bei Unternehmungen, an denen sie zu mehr als 50 % beteiligt sind, nicht genehmigungspflichtig.Zusätzlich zu Absatz eins, sind Veranlagungen der Statutarstädte bei Unternehmungen, an denen sie zu mehr als 50 % beteiligt sind, nicht genehmigungspflichtig.
In Kraft seit 12.05.2026 bis 31.12.9999
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