§ 7 Oö. FGV § 7

Oö. FGV - Oö. Finanzgeschäfte-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Gesamtrisiko-Analyse der auf Euro lautenden Fremdfinanzierungen (Darlehen) hat zu enthalten:

1.

Tilgungsplan für die gesamte Laufzeit;

2.

Maßnahmenplan zur Gewährleistung der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichts unter Berücksichtigung des Mittelfristigen Finanzplans, jedenfalls in Form einer IST-Darstellung vor und nach der Aufnahme eines solchen Geschäfts, einer Darstellung der Auswirkung dieses Geschäfts auf den Haushalt und der angestellten Refinanzierungsüberlegungen;

3.

Darstellung des Gesamtschuldenstands und des Gesamtschuldendienstes unter Berücksichtigung des neu aufzunehmenden Darlehens.

(2) Bei Darlehen gemäß § 1 Abs. 2 hat die Gesamtrisiko-Analyse den Nachweis über die gesicherte ordnungsgemäße Tilgung unter Berücksichtigung der finanziellen Gesamtsituation der Gemeinde bzw. der Statutarstadt sowie die Nachweise des Abs. 1 Z 2 und 3 zu enthalten.

In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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