§ 8 Oö. FGV § 8

Oö. FGV - Oö. Finanzgeschäfte-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Die Gesamtrisiko-Analyse der auf Euro lautenden derivativen Finanzgeschäfte hat in sinngemäßer Anwendung die Nachweise gemäß § 7 Abs. 1 und einen Nachweis über die Identifikation der relevanten Markt-, Zins-, Liquiditäts- und Gegenparteirisiken unter Berücksichtigung ungünstiger Marktentwicklungen bzw. Marktszenarien zu enthalten.

In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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