§ 2 Oö. FGV § 2

Oö. FGV - Oö. Finanzgeschäfte-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Ein derivatives Finanzgeschäft darf nur als Absicherungsgeschäft zur Begrenzung von Zinsänderungs- und anderen Marktrisiken eines aufgenommenen Grundgeschäfts abgeschlossen werden. Zulässig ist:

1.

Cap zur Begrenzung der Zinsobergrenze;

2.

Cap gekoppelt mit einem Floor zur Schaffung und Eingrenzung eines Zinskorridors;

3.

bei einem bestimmten Finanzgeschäft der Tausch von einem fixen auf einen variablen Zinssatz und umgekehrt sowie der Tausch verschiedener EURIBOR-Zinssätze.

(2) Das derivative Finanzgeschäft muss mit dem Grundgeschäft oder einem Portfolio aus Grundgeschäften verbunden sein und darf zu keinem Zeitpunkt der entsprechenden Laufzeit einen höheren Nominalbetrag als das Grundgeschäft oder das Portfolio umfassen.

(3) Die Laufzeit des Derivativgeschäfts darf jene des Grundgeschäfts nicht übersteigen und hat spätestens mit dem Ende der Laufzeit des Grundgeschäfts zu enden.

In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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