§ 3 Oö. FGV

Oö. Finanzgeschäfte-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2026 bis 31.12.9999
(1) Folgende auf Euro lautende Veranlagungsformen sind zulässig:

1.

Sicht- und Spareinlagen;

2.

Termineinlagen;

3.

Anleihen ohne eingebettete derivative Komponente.

(2) Veranlagungen sind genehmigungspflichtig, sofern § 4 nichts anderes bestimmt.

  1. (1)Absatz eins,Folgende auf Euro lautende Veranlagungsformen sind zulässig:
    1. 1.Ziffer einsSicht- und Spareinlagen;
    2. 2.Ziffer 2Termineinlagen;
    3. 3.Ziffer 3Anleihen ohne eingebettete derivative Komponente;
    4. 4.Ziffer 4Bundesschatzscheine.
    (Anm: LGBl.Nr. 39/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. 39/2026)
  2. (2)Absatz 2,Veranlagungen sind genehmigungspflichtig, sofern § 4 nichts anderes bestimmt.Veranlagungen sind genehmigungspflichtig, sofern Paragraph 4, nichts anderes bestimmt.

Stand vor dem 11.05.2026

In Kraft vom 01.04.2012 bis 11.05.2026
(1) Folgende auf Euro lautende Veranlagungsformen sind zulässig:

1.

Sicht- und Spareinlagen;

2.

Termineinlagen;

3.

Anleihen ohne eingebettete derivative Komponente.

(2) Veranlagungen sind genehmigungspflichtig, sofern § 4 nichts anderes bestimmt.

  1. (1)Absatz eins,Folgende auf Euro lautende Veranlagungsformen sind zulässig:
    1. 1.Ziffer einsSicht- und Spareinlagen;
    2. 2.Ziffer 2Termineinlagen;
    3. 3.Ziffer 3Anleihen ohne eingebettete derivative Komponente;
    4. 4.Ziffer 4Bundesschatzscheine.
    (Anm: LGBl.Nr. 39/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. 39/2026)
  2. (2)Absatz 2,Veranlagungen sind genehmigungspflichtig, sofern § 4 nichts anderes bestimmt.Veranlagungen sind genehmigungspflichtig, sofern Paragraph 4, nichts anderes bestimmt.

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