§ 7 Oö. FGP-VO § 7

Oö. FGP-VO - Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.10.2024

(1) Als Brandschutzbeauftragte im Sinn des § 18 Abs. 3 Oö. FGPG geeignet gelten Personen, die folgende Ausbildungen nachweisen:

1.

Brandschutzbeauftragten-Grundkurs gemäß Punkt 1 der Anlage,

2.

Brandschutzbeauftragten-Fachkurs gemäß Punkt 2 der Anlage für die jeweilige Betriebstype sowie

3.

Kurs für Betreibende von Brandmeldeanlagen, Sprinkleranlagen, Gaslöschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen und Druckbelüftungsanlagen gemäß Punkt 3 der Anlage, falls die entsprechende Anlage im Objekt aus feuerpolizeilichen bzw. baupolizeilichen Gründen vorhanden ist.

(2) Die Brandschutzbeauftragtenausbildung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 ist jedenfalls auch von der Landes-Feuerwehrschule für Oberösterreich in Zusammenarbeit mit der BVS-Brandverhütungsstelle für Oberösterreich reg. Genossenschaft m.b.H. durchzuführen. Kurse für Betreibende von Brandmeldeanlagen, Sprinkleranlagen, Gaslöschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen und Druckbelüftungsanlagen sind jedenfalls auch von der BVS-Brandverhütungsstelle für Oberösterreich reg. Genossenschaft m.b.H. durchzuführen.

(3) In Einzelfällen kann auf Antrag der Eigentümerin bzw. des Eigentümers des Objekts oder von der Person, die zur oder zum Brandschutzbeauftragten bestellt werden soll, von einer Ausbildung gemäß Abs. 1 abgesehen werden, wenn die erforderlichen Kenntnisse nachweislich auf andere Weise erworben wurden.

(4) Die Nachweise über die Kenntnisse gemäß Abs. 1 sind binnen zwölf Monaten nach Bekanntgabe der bzw. des Brandschutzbeauftragten der Behörde vorzulegen.

In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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