§ 2 Oö. FGP-VO § 2

Oö. FGP-VO - Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.10.2024

Folgende Gebäude bzw. Objekte gehören der Risikogruppe im Sinn des § 10 Abs. 2 Oö. FGPG an:

1.

Betriebe im Sinn des § 84b Z 1 Gewerbeordnung 1994;

2.

Betriebsbauten und Betriebsanlagen, in denen feuer- und explosionsgefährliche Stoffe in besonders gefahrdrohender Art und Menge erzeugt, gelagert oder bearbeitet werden;

3.

Betriebsbauten, Betriebsanlagen, Verkaufsstätten, Garagen, überdachte Stellplätze oder Parkdecks, die nach baurechtlichen Vorschriften über technische Brandschutzeinrichtungen wie automatische Brandmeldeanlagen, Löschanlagen, Druckbelüftungsanlagen und Ähnliches verfügen müssen;

4.

Gebäude, in denen sich widmungsgemäß mehr als 240 Personen aufhalten;

5.

Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m;

6.

Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung, unabhängig von ihrer Personenzahl;

7.

sonstige Gebäude und Anlagen mit erhöhter Brandgefahr, insbesondere Objekte mit erschwerten Evakuierungs- und Rettungsbedingungen und dadurch erhöhtem Gefahrenpotential für die sich darin aufhaltenden Personen im Brandfall, wenn sie auf Grund ihrer Bauweise oder Größe nach baurechtlichen Vorschriften über technische Brandschutzeinrichtungen wie automatische Brandmeldeanlagen, Löschanlagen und Ähnliches verfügen müssten.

In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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