§ 2 Oö. FGP-VO § 2

Oö. FGP-VO - Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Folgende Gebäude bzw. Objekte gehören der Risikogruppe im Sinn des § 10 Abs. 2 Oö. FGPG an:

1.

Betriebe im Sinn des § 84b Z 1 Gewerbeordnung 1994;

2.

Betriebsbauten und Betriebsanlagen, in denen feuer- und explosionsgefährliche Stoffe in besonders gefahrdrohender Art und Menge erzeugt, gelagert oder bearbeitet werden;

3.

Betriebsbauten, Betriebsanlagen, Verkaufsstätten, Garagen, überdachte Stellplätze oder Parkdecks, die nach baurechtlichen Vorschriften über technische Brandschutzeinrichtungen wie automatische Brandmeldeanlagen, Löschanlagen, Druckbelüftungsanlagen und Ähnliches verfügen müssen;

4.

Gebäude, in denen sich widmungsgemäß mehr als 240 Personen aufhalten;

5.

Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m;

6.

Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung, unabhängig von ihrer Personenzahl;

7.

sonstige Gebäude und Anlagen mit erhöhter Brandgefahr, insbesondere Objekte mit erschwerten Evakuierungs- und Rettungsbedingungen und dadurch erhöhtem Gefahrenpotential für die sich darin aufhaltenden Personen im Brandfall, wenn sie auf Grund ihrer Bauweise oder Größe nach baurechtlichen Vorschriften über technische Brandschutzeinrichtungen wie automatische Brandmeldeanlagen, Löschanlagen und Ähnliches verfügen müssten.

In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Oö. FGP-VO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Oö. FGP-VO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Oö. FGP-VO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Oö. FGP-VO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Oö. FGP-VO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. FGP-VO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 Oö. FGP-VO
§ 3 Oö. FGP-VO