§ 6 Oö. FGP-VO § 6

Oö. FGP-VO - Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Für die gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 2 Oö. FGPG zur feuerpolizeilichen Überprüfung beizuziehenden Teilnehmenden gilt als Kostenersatz der Tarif, der der Rauchfangkehrerin bzw. dem Rauchfangkehrer für die Teilnahme bei baubehördlichen Verfahren und feuerpolizeilichen Überprüfungen gebührt. Als Grundlage dafür gilt die Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifverordnung 2017, LGBl. Nr. 90/2016. In diesem Tarif ist die Umsatzsteuer enthalten.

In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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