§ 9 Oö. FGP-VO § 9

Oö. FGP-VO - Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.10.2024

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2017 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Oö. Feuerpolizeiverordnung 1998, LGBl. Nr. 113/1998, außer Kraft.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, verwiesen wird, ist diese in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2015 anzuwenden.

(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach den bisher geltenden Vorschriften absolvierte Ausbildung als Brandschutzbeauftragte oder Brandschutzbeauftragter oder für Mitglieder einer Brandschutzgruppe gelten als Ausbildung im Sinn der §§ 7 oder 8 dieser Verordnung.

In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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