Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.10.2024
Ausmaß und Inhalt der den Gemeinden im § 5 Abs. 1 Oö. FGPG zur Verpflichtung erklärten Vorkehrungen für die Brandverhütung richten sich nach den Bestimmungen der §§ 16 und 17 Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung.
In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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