§ 4 Oö. FGP-VO § 4

Oö. FGP-VO - Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.10.2024

(1) Die Kennzeichnung des Rauchverbots sowie des Verbots des Umgangs mit offenem Licht und Feuer hat durch ausreichende Beschilderung gemäß der Anlage 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 184/2015, zu erfolgen.

(2) Hinsichtlich der detaillierten Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung von Feuer- und Heißarbeiten sind die dem Stand der Technik entsprechenden Sicherheitsvorschriften (insbesondere TRVB-Richtlinien) zu beachten.

(3) Kraftfahrzeuge dürfen in Objekten oder auf Flächen nur dann abgestellt werden, wenn dort das Abstellen auch rechtlich zulässig ist.

(4) Leicht brennbare Materialien, ausgenommen Erntegüter, dürfen in nicht ausgebauten Dachräumen im geschlossen bebauten Gebiet nicht gelagert werden. Außerhalb des geschlossen bebauten Gebiets ist ihre Lagerung in geringer Menge in nicht ausgebauten Dachräumen zulässig. Der ungehinderte Zugang zu Rauch- und Abgasfängen und zu elektrischen Sicherheitselementen ist jederzeit sicherzustellen.

(5) Die großflächige, die Wärmeabfuhr erheblich behindernde Anlagerung bzw. Befestigung von brennbaren Materialien an Rauchfängen ist nicht zulässig.

(6) Für in Gebäuden vorhandene technische Brandschutzeinrichtungen wie Blitzschutzanlagen, Brandmeldeanlagen, Löschanlagen, Feuerlöschgeräte, Brandrauchentlüftungsanlagen etc. sind hinsichtlich der Funktionstüchtigkeit und Wartung die einschlägigen technischen Richtlinien zu beachten. Überprüfungs- bzw. Wartungsprotokolle sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(7) Gänge, Stiegenhäuser und Fluchtwege sind in ihrer nach den rechtlichen Vorschriften erforderlichen Breite ständig freizuhalten. Es darf auf diesen Flächen zu keiner Gefährdung von Personen durch Gegenstände (zB auf Grund des Brandverhaltens dieser Gegenstände oder der Behinderung der Flucht durch diese Gegenstände) kommen, insbesondere dürfen Fluchtwege nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können. In brandschutztechnisch abgeschlossenen Stiegenhäusern sind brennbare Lagerungen grundsätzlich unzulässig.

(8) Die Lagerung gefährlicher Stoffe, insbesondere zündfähiger, leicht brennbarer, leicht entzündlicher, explosionsgefährlicher, schwer löschbarer, brandfördernder, ätzender oder giftiger Stoffe ist nur zulässig, wenn durch technische oder organisatorische Maßnahmen ein Brandrisiko hintangehalten wird.

(9) Bei Bedingungen, die vorhersehbar eine Selbstentzündung von Erntegütern und ähnlichen Lagermaterialien begünstigen, sind regelmäßig - zumindest alle 48 Stunden - Temperaturmessungen mit geeigneten Messgeräten (zB Heusonden) durchzuführen oder durchführen zu lassen. Hat sich das Lagergut auf mehr als 50 ºC erwärmt, sind die Temperaturmessungen zumindest alle acht Stunden durchzuführen. Diese sind solange fortzusetzen, bis die Temperaturen deutlich absinken. Hat sich das Lagergut auf mehr als 70 ºC erwärmt oder ist ansonsten die Gefahr einer bevorstehenden Selbstentzündung vorhersehbar, ist unverzüglich die Feuerwehr zu verständigen. Von der Eigentümerin bzw. vom Eigentümer oder den an deren bzw. dessen Stelle tretenden Nutzungs- oder Verfügungsberechtigten sind die erforderlichen Maßnahmen wie die Anforderung einer Brandsicherheitswache von der Feuerwehr durchzuführen.

In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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