Gesamte Rechtsvorschrift Oö. FGP-VO

Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung

Oö. FGP-VO
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der feuer- und gefahrenpolizeiliche Vorschriften erlassen werden (Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung - Oö. FGP-VO)

StF: LGBl. Nr. 18/2017

§ 1 Oö. FGP-VO § 1


Die BVS - Brandverhütungsstelle für Oberösterreich reg. Genossenschaft m.b.H. wird im Sinn des § 20 Abs. 1 Oö. FGPG anerkannt und es werden ihr folgende Aufgaben übertragen:

1.

die Aufgaben gemäß § 20 Abs. 2 Oö. FGPG;

2.

die Führung der Brandursachenstatistik gemäß § 9 Oö. FGPG;

3.

die Verwaltung des Brandverhütungsfonds gemäß § 19 Oö. FGPG.

§ 2 Oö. FGP-VO § 2


Folgende Gebäude bzw. Objekte gehören der Risikogruppe im Sinn des § 10 Abs. 2 Oö. FGPG an:

1.

Betriebe im Sinn des § 84b Z 1 Gewerbeordnung 1994;

2.

Betriebsbauten und Betriebsanlagen, in denen feuer- und explosionsgefährliche Stoffe in besonders gefahrdrohender Art und Menge erzeugt, gelagert oder bearbeitet werden;

3.

Betriebsbauten, Betriebsanlagen, Verkaufsstätten, Garagen, überdachte Stellplätze oder Parkdecks, die nach baurechtlichen Vorschriften über technische Brandschutzeinrichtungen wie automatische Brandmeldeanlagen, Löschanlagen, Druckbelüftungsanlagen und Ähnliches verfügen müssen;

4.

Gebäude, in denen sich widmungsgemäß mehr als 240 Personen aufhalten;

5.

Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m;

6.

Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung, unabhängig von ihrer Personenzahl;

7.

sonstige Gebäude und Anlagen mit erhöhter Brandgefahr, insbesondere Objekte mit erschwerten Evakuierungs- und Rettungsbedingungen und dadurch erhöhtem Gefahrenpotential für die sich darin aufhaltenden Personen im Brandfall, wenn sie auf Grund ihrer Bauweise oder Größe nach baurechtlichen Vorschriften über technische Brandschutzeinrichtungen wie automatische Brandmeldeanlagen, Löschanlagen und Ähnliches verfügen müssten.

§ 3 Oö. FGP-VO § 3


Ausmaß und Inhalt der den Gemeinden im § 5 Abs. 1 Oö. FGPG zur Verpflichtung erklärten Vorkehrungen für die Brandverhütung richten sich nach den Bestimmungen der §§ 16 und 17 Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung.

§ 4 Oö. FGP-VO § 4


(1) Die Kennzeichnung des Rauchverbots sowie des Verbots des Umgangs mit offenem Licht und Feuer hat durch ausreichende Beschilderung gemäß der Anlage 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 184/2015, zu erfolgen.

(2) Hinsichtlich der detaillierten Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung von Feuer- und Heißarbeiten sind die dem Stand der Technik entsprechenden Sicherheitsvorschriften (insbesondere TRVB-Richtlinien) zu beachten.

(3) Kraftfahrzeuge dürfen in Objekten oder auf Flächen nur dann abgestellt werden, wenn dort das Abstellen auch rechtlich zulässig ist.

(4) Leicht brennbare Materialien, ausgenommen Erntegüter, dürfen in nicht ausgebauten Dachräumen im geschlossen bebauten Gebiet nicht gelagert werden. Außerhalb des geschlossen bebauten Gebiets ist ihre Lagerung in geringer Menge in nicht ausgebauten Dachräumen zulässig. Der ungehinderte Zugang zu Rauch- und Abgasfängen und zu elektrischen Sicherheitselementen ist jederzeit sicherzustellen.

(5) Die großflächige, die Wärmeabfuhr erheblich behindernde Anlagerung bzw. Befestigung von brennbaren Materialien an Rauchfängen ist nicht zulässig.

(6) Für in Gebäuden vorhandene technische Brandschutzeinrichtungen wie Blitzschutzanlagen, Brandmeldeanlagen, Löschanlagen, Feuerlöschgeräte, Brandrauchentlüftungsanlagen etc. sind hinsichtlich der Funktionstüchtigkeit und Wartung die einschlägigen technischen Richtlinien zu beachten. Überprüfungs- bzw. Wartungsprotokolle sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(7) Gänge, Stiegenhäuser und Fluchtwege sind in ihrer nach den rechtlichen Vorschriften erforderlichen Breite ständig freizuhalten. Es darf auf diesen Flächen zu keiner Gefährdung von Personen durch Gegenstände (zB auf Grund des Brandverhaltens dieser Gegenstände oder der Behinderung der Flucht durch diese Gegenstände) kommen, insbesondere dürfen Fluchtwege nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können. In brandschutztechnisch abgeschlossenen Stiegenhäusern sind brennbare Lagerungen grundsätzlich unzulässig.

(8) Die Lagerung gefährlicher Stoffe, insbesondere zündfähiger, leicht brennbarer, leicht entzündlicher, explosionsgefährlicher, schwer löschbarer, brandfördernder, ätzender oder giftiger Stoffe ist nur zulässig, wenn durch technische oder organisatorische Maßnahmen ein Brandrisiko hintangehalten wird.

(9) Bei Bedingungen, die vorhersehbar eine Selbstentzündung von Erntegütern und ähnlichen Lagermaterialien begünstigen, sind regelmäßig - zumindest alle 48 Stunden - Temperaturmessungen mit geeigneten Messgeräten (zB Heusonden) durchzuführen oder durchführen zu lassen. Hat sich das Lagergut auf mehr als 50 ºC erwärmt, sind die Temperaturmessungen zumindest alle acht Stunden durchzuführen. Diese sind solange fortzusetzen, bis die Temperaturen deutlich absinken. Hat sich das Lagergut auf mehr als 70 ºC erwärmt oder ist ansonsten die Gefahr einer bevorstehenden Selbstentzündung vorhersehbar, ist unverzüglich die Feuerwehr zu verständigen. Von der Eigentümerin bzw. vom Eigentümer oder den an deren bzw. dessen Stelle tretenden Nutzungs- oder Verfügungsberechtigten sind die erforderlichen Maßnahmen wie die Anforderung einer Brandsicherheitswache von der Feuerwehr durchzuführen.

§ 5 Oö. FGP-VO § 5


(1) Bei Bränden mit einer Schadenssumme von mehr als 10.000 Euro sind im Rahmen der Brandursachenermittlung (§§ 8 und 9 Oö. FGPG) jedenfalls zu erfassen:

1.

Schadensort (Adresse),

2.

Schadenszeit,

3.

Umfang und Höhe des Sachschadens,

4.

Zündquelle und

5.

Ursache des Brands (zB Vorsatz, Unachtsamkeit, technischer Defekt, höhere Gewalt).

(2) Brände mit Personenschaden sind unabhängig von der Schadenssumme jedenfalls zu erfassen.

§ 6 Oö. FGP-VO § 6


Für die gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 2 Oö. FGPG zur feuerpolizeilichen Überprüfung beizuziehenden Teilnehmenden gilt als Kostenersatz der Tarif, der der Rauchfangkehrerin bzw. dem Rauchfangkehrer für die Teilnahme bei baubehördlichen Verfahren und feuerpolizeilichen Überprüfungen gebührt. Als Grundlage dafür gilt die Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifverordnung 2017, LGBl. Nr. 90/2016. In diesem Tarif ist die Umsatzsteuer enthalten.

§ 7 Oö. FGP-VO § 7


(1) Als Brandschutzbeauftragte im Sinn des § 18 Abs. 3 Oö. FGPG geeignet gelten Personen, die folgende Ausbildungen nachweisen:

1.

Brandschutzbeauftragten-Grundkurs gemäß Punkt 1 der Anlage,

2.

Brandschutzbeauftragten-Fachkurs gemäß Punkt 2 der Anlage für die jeweilige Betriebstype sowie

3.

Kurs für Betreibende von Brandmeldeanlagen, Sprinkleranlagen, Gaslöschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen und Druckbelüftungsanlagen gemäß Punkt 3 der Anlage, falls die entsprechende Anlage im Objekt aus feuerpolizeilichen bzw. baupolizeilichen Gründen vorhanden ist.

(2) Die Brandschutzbeauftragtenausbildung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 ist jedenfalls auch von der Landes-Feuerwehrschule für Oberösterreich in Zusammenarbeit mit der BVS-Brandverhütungsstelle für Oberösterreich reg. Genossenschaft m.b.H. durchzuführen. Kurse für Betreibende von Brandmeldeanlagen, Sprinkleranlagen, Gaslöschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen und Druckbelüftungsanlagen sind jedenfalls auch von der BVS-Brandverhütungsstelle für Oberösterreich reg. Genossenschaft m.b.H. durchzuführen.

(3) In Einzelfällen kann auf Antrag der Eigentümerin bzw. des Eigentümers des Objekts oder von der Person, die zur oder zum Brandschutzbeauftragten bestellt werden soll, von einer Ausbildung gemäß Abs. 1 abgesehen werden, wenn die erforderlichen Kenntnisse nachweislich auf andere Weise erworben wurden.

(4) Die Nachweise über die Kenntnisse gemäß Abs. 1 sind binnen zwölf Monaten nach Bekanntgabe der bzw. des Brandschutzbeauftragten der Behörde vorzulegen.

§ 8 Oö. FGP-VO § 8


(1) Eine Brandschutzgruppe gemäß § 18 Abs. 7 Oö. FGPG hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die Erkundung von Alarmen von Brandmeldeanlagen,

2.

die Erste und Erweiterte Löschhilfe,

3.

die Einweisung der öffentlichen Feuerwehr sowie

4.

die Stellung einer Brandsicherheitswache bei Feuer- und Heißarbeiten.

(2) Im Verpflichtungsbescheid gemäß § 18 Abs. 7 Oö. FGPG ist unter Bedachtnahme auf das Objekt und das Gefahrenpotential die Anzahl der Mitglieder einer Brandschutzgruppe festzulegen.

(3) Die Betriebseigentümerin bzw. der Betriebseigentümer hat gegenüber der Behörde die Leiterin bzw. den Leiter (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) der Brandschutzgruppe namhaft zu machen sowie jede wesentliche Änderung des Objekts und des Gefahrenpotentials zu melden.

(4) Als Mitglieder einer Brandschutzgruppe im Sinn des § 18 Abs. 8 Oö. FGPG geeignet gelten Personen, die den erfolgreichen Abschluss des Kurses für Mitglieder einer Brandschutzgruppe gemäß Punkt 4 der Anlage nachweisen oder wenn sie zumindest die Ausbildung zur Gruppenkommandantin bzw. zum Gruppenkommandanten an der Oö. Landes-Feuerwehrschule für Feuerwehrmitglieder absolviert haben. Die Leiterin bzw. der Leiter (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) einer Brandschutzgruppe muss darüber hinaus die Brandschutzbeauftragtenausbildung für das jeweilige Objekt erfolgreich abgeschlossen haben.

(5) Die Betriebseigentümerin bzw. der Betriebseigentümer hat für die Einweisung der Brandschutzgruppe in die brandschutztechnisch relevanten Besonderheiten des Objekts zu sorgen und regelmäßig, zumindest einmal jährlich, eine praktische Brandschutzübung zu veranlassen. Die Behörde kann in begründeten Einzelfällen kürzere Intervalle bescheidmäßig festlegen, wenn dies auf Grund des besonderen Gefahrenpotentials aus brandschutztechnischer Sicht unbedingt erforderlich ist. Übungsprotokolle sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 9 Oö. FGP-VO § 9


(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2017 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Oö. Feuerpolizeiverordnung 1998, LGBl. Nr. 113/1998, außer Kraft.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, verwiesen wird, ist diese in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2015 anzuwenden.

(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach den bisher geltenden Vorschriften absolvierte Ausbildung als Brandschutzbeauftragte oder Brandschutzbeauftragter oder für Mitglieder einer Brandschutzgruppe gelten als Ausbildung im Sinn der §§ 7 oder 8 dieser Verordnung.

Anlage

Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung (Oö. FGP-VO) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der feuer- und gefahrenpolizeiliche Vorschriften erlassen werden (Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung - Oö. FGP-VO)

StF: LGBl. Nr. 18/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2, § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 6, § 18, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 1 und § 21 des Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes (Oö. FGPG), LGBl. Nr. 113/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 94/2014, wird verordnet:

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