§ 11 NoVA-SBV Anmeldung der Abgaben

NoVA-SBV - NoVA-Selbstberechnungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Parteienvertreter hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Sperre in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 aufgehoben wurde, folgenden Kalendermonats, die selbstberechneten Abgaben des Kalendermonats gesammelt in einer Anmeldung gemäß § 11 Abs. 6 NoVAG 1991 zu erfassen.Der Parteienvertreter hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Sperre in der Genehmigungsdatenbank gemäß Paragraph 30 a, KFG 1967 aufgehoben wurde, folgenden Kalendermonats, die selbstberechneten Abgaben des Kalendermonats gesammelt in einer Anmeldung gemäß Paragraph 11, Absatz 6, NoVAG 1991 zu erfassen.
  2. (2)Absatz 2,Der Anmeldung ist eine Beilage anzufügen, die folgende Daten – soweit aufgrund der Person des Abgabenschuldners und des jeweiligen steuerbaren Vorgangs zutreffend – zu den selbst berechneten Vorgängen umfasst:
    1. 1.Ziffer einsden Namen und die Anschrift des Abgabenschuldners;
    2. 2.Ziffer 2die Person des Abgabenschuldners (Unternehmer oder Nichtunternehmer)
    3. 3.Ziffer 3die Steuernummer, die Sozialversicherungsnummer oder die Firmenbuchnummer, ansonsten das Geburtsdatum des Abgabenschuldners;
    4. 4.Ziffer 4die Fahrzeugidentifikationsnummer;
    5. 5.Ziffer 5die Höhe der Bemessungsgrundlage der Abgaben;
    6. 6.Ziffer 6den auf den selbst berechneten Vorgang entfallenden Normverbrauchsabgabebetrag;
    7. 7.Ziffer 7den auf den selbst berechneten Vorgang entfallenden Umsatzsteuerbetrag;
    8. 8.Ziffer 8den Tag des Erwerbs;
    9. 9.Ziffer 9den Kilometerstand des Kraftfahrzeuges im Zeitpunkt des Erwerbs;
    10. 10.Ziffer 10den Importstaat des Kraftfahrzeuges;
    11. 11.Ziffer 11das Erstzulassungsdatum des Kraftfahrzeuges;
    12. 12.Ziffer 12die maßgebliche NoVA-Rechtslage;
    13. 13.Ziffer 13den Zeitpunkt der Selbstberechnung.
  3. (3)Absatz 3,Die Anmeldung ist elektronisch im Verfahren FinanzOnline zu der dem Parteienvertreter für Zwecke der Selbstberechnung gemäß § 11 Abs. 5 NoVAG 1991 zugeordneten Steuernummer zu übermitteln. Die Beilage zur Anmeldung ist im Extensible Markup Language (XML)-Format zu übermitteln.Die Anmeldung ist elektronisch im Verfahren FinanzOnline zu der dem Parteienvertreter für Zwecke der Selbstberechnung gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NoVAG 1991 zugeordneten Steuernummer zu übermitteln. Die Beilage zur Anmeldung ist im Extensible Markup Language (XML)-Format zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Eine Berichtigung der Anmeldung ist bis zum Fälligkeitstag möglich. Dabei sind die Daten neuerlich unter Berücksichtigung der Änderungen vollständig zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5,Für Berichtigungen nach dem Fälligkeitstag gilt § 201 BAO sinngemäß.Für Berichtigungen nach dem Fälligkeitstag gilt Paragraph 201, BAO sinngemäß.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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