§ 11 NoVAG 1991 Abgabenerhebung

NoVAG 1991 - Normverbrauchsabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.01.2026
  1. (1)Absatz einsDie Erhebung der Normverbrauchsabgabe obliegt
    1. 1.Ziffer einsin jenen Fällen, in denen der Abgabenschuldner ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 ist, dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt,in jenen Fällen, in denen der Abgabenschuldner ein Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, UStG 1994 ist, dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt,
    2. 2.Ziffer 2in allen anderen Fällen dem Finanzamt Österreich.
    Abweichend von Z 1 und 2 ist in jenen Fällen, in denen ein Fahrzeug im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet wird, jedenfalls das Finanzamt Österreich zuständig.Abweichend von Ziffer eins und 2 ist in jenen Fällen, in denen ein Fahrzeug im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet wird, jedenfalls das Finanzamt Österreich zuständig.
  2. (2)Absatz 2In den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1, in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs (§ 7 Abs. 1 Z 1a) durch Unternehmer und der Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 8 hat der Abgabenschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat.In den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a,) durch Unternehmer und der Änderung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 8, hat der Abgabenschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat.
  3. (3)Absatz 3In den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1a (soweit nicht in Abs. 2 erfasst) und Z 2 hat der Abgabenschuldner spätestens einen Monat nach der Zulassung (Fälligkeitstag) eine Anmeldung einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat.In den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, (soweit nicht in Absatz 2, erfasst) und Ziffer 2, hat der Abgabenschuldner spätestens einen Monat nach der Zulassung (Fälligkeitstag) eine Anmeldung einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat.
  4. (4)Absatz 4Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den in den Abs. 2 oder 3 genannten Fälligkeitstag.Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Ein gemäß Paragraph 201, BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den in den Absatz 2, oder 3 genannten Fälligkeitstag.
  5. (5)Absatz 5Abweichend von Abs. 3 können gemäß § 30a des Kraftfahrgesetzes 1967 ermächtigte Erzeuger oder deren Bevollmächtigte (Parteienvertreter) auf Antrag befugt werden, im Auftrag des Abgabenschuldners in Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1a (soweit nicht in Abs. 2 erfasst) und Z 2 die Abgabe selbst zu berechnen und abzuführen. Der Parteienvertreter hat darzustellen, dass er über geeignetes Personal mit ausreichenden Kenntnissen des österreichischen Abgabenrechtes und ein geeignetes Qualitätssicherungssystem für die Selbstberechnung und Abfuhr der Abgabe verfügt. Die Befugnis kann mit Bescheid aberkannt werden, wenn der Parteienvertreter vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen dieses Absatzes und des Abs. 6 verletzt. Die Inanspruchnahme von Befreiungen gemäß § 3 oder Geltendmachung einer Verminderung gemäß § 12b sind von der Selbstberechnung und Abfuhr durch den Parteienvertreter ausgenommen.Abweichend von Absatz 3, können gemäß Paragraph 30 a, des Kraftfahrgesetzes 1967 ermächtigte Erzeuger oder deren Bevollmächtigte (Parteienvertreter) auf Antrag befugt werden, im Auftrag des Abgabenschuldners in Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, (soweit nicht in Absatz 2, erfasst) und Ziffer 2, die Abgabe selbst zu berechnen und abzuführen. Der Parteienvertreter hat darzustellen, dass er über geeignetes Personal mit ausreichenden Kenntnissen des österreichischen Abgabenrechtes und ein geeignetes Qualitätssicherungssystem für die Selbstberechnung und Abfuhr der Abgabe verfügt. Die Befugnis kann mit Bescheid aberkannt werden, wenn der Parteienvertreter vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen dieses Absatzes und des Absatz 6, verletzt. Die Inanspruchnahme von Befreiungen gemäß Paragraph 3, oder Geltendmachung einer Verminderung gemäß Paragraph 12 b, sind von der Selbstberechnung und Abfuhr durch den Parteienvertreter ausgenommen.
  6. (6)Absatz 6Parteienvertreter sind berechtigt, nach der Selbstberechnung die Sperre in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967, unter Beifügung von Informationen über die erfolgte Selbstberechnung, aufzuheben. Der Parteienvertreter hat für den selbst berechneten Vorgang, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Sperre in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 aufgehoben wurde, folgenden Kalendermonats eine Anmeldung einzureichen und die Abgabe zu entrichten. Der Abgabenschuldner hat dem selbstberechnenden Parteienvertreter die Grundlagen für die Selbstberechnung bekanntzugeben und deren Richtigkeit und Vollständigkeit schriftlich zu bestätigen. Die Aufzeichnung über die Selbstberechnung und Abfuhr der Abgabe (§ 9) sind auf Verlangen dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln. Das zuständige Finanzamt ist befugt Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in den Aufzeichnungen enthaltenen Angaben, der vorgenommenen Selbstberechnungen und der Abfuhr der Abgabe durchzuführen. Die Parteienvertreter haften für die Entrichtung der selbstberechneten Abgabe.Parteienvertreter sind berechtigt, nach der Selbstberechnung die Sperre in der Genehmigungsdatenbank gemäß Paragraph 30 a, KFG 1967, unter Beifügung von Informationen über die erfolgte Selbstberechnung, aufzuheben. Der Parteienvertreter hat für den selbst berechneten Vorgang, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Sperre in der Genehmigungsdatenbank gemäß Paragraph 30 a, KFG 1967 aufgehoben wurde, folgenden Kalendermonats eine Anmeldung einzureichen und die Abgabe zu entrichten. Der Abgabenschuldner hat dem selbstberechnenden Parteienvertreter die Grundlagen für die Selbstberechnung bekanntzugeben und deren Richtigkeit und Vollständigkeit schriftlich zu bestätigen. Die Aufzeichnung über die Selbstberechnung und Abfuhr der Abgabe (Paragraph 9,) sind auf Verlangen dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln. Das zuständige Finanzamt ist befugt Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in den Aufzeichnungen enthaltenen Angaben, der vorgenommenen Selbstberechnungen und der Abfuhr der Abgabe durchzuführen. Die Parteienvertreter haften für die Entrichtung der selbstberechneten Abgabe.
  7. (7)Absatz 7Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt die technische Ausgestaltung, die organisatorische Durchführung des Verfahrens der Selbstberechnung, Anmeldung und Abfuhr, die Zuständigkeit der Abgabenbehörden sowie die Daten, die für Zwecke der Abgabenerhebung erforderlich sind, mit Verordnung näher festzulegen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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