§ 10 NoVAG 1991 Bescheinigungspflicht

NoVAG 1991 - Normverbrauchsabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.01.2026
§ 10.Paragraph 10,

Eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Berechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe ist vom Unternehmer bei der Lieferung eines Kraftfahrzeuges sowie vom Parteienvertreter (§ 11 Abs. 5) bei Selbstberechnung für den Abgabenschuldner auszustellen. Eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Berechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe ist vom Unternehmer bei der Lieferung eines Kraftfahrzeuges sowie vom Parteienvertreter (Paragraph 11, Absatz 5,) bei Selbstberechnung für den Abgabenschuldner auszustellen.

In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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