§ 13 NoVA-SBV Aufzeichnungen und Aufbewahrungsfristen

NoVA-SBV - NoVA-Selbstberechnungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Der Parteienvertreter hat sämtliche Aufträge zur Selbstberechnung und Abfuhr fortlaufend in seine Aufzeichnungen aufzunehmen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem zuständigen Finanzamt elektronisch zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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