§ 9 NoVA-SBV Ermittlung der Bemessungsgrundlage

NoVA-SBV - NoVA-Selbstberechnungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsIn Fällen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs (§ 1 Z 2 NoVAG 1991) ist das geleistete Entgelt im Sinne des Art. 4 UStG 1994 dem Wert auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten (ohne Umsatzsteuer- oder Normverbrauchsabgabekomponente) im Zeitpunkt des Erwerbs gegenüberzustellen. Erscheint das Entgelt ungewöhnlich niedrig, dies ist jedenfalls der Fall, wenn das geleistete Entgelt den entsprechenden Wert auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten um mehr als 20% unterschreitet, darf die Selbstberechnung der Abgaben durch den Parteienvertreter nur anhand des entsprechenden Wertes auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten erfolgen, soweit der Abgabenschuldner den geringeren Wert nicht durch ein Gutachten nachweist.In Fällen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs (Paragraph eins, Ziffer 2, NoVAG 1991) ist das geleistete Entgelt im Sinne des Artikel 4, UStG 1994 dem Wert auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten (ohne Umsatzsteuer- oder Normverbrauchsabgabekomponente) im Zeitpunkt des Erwerbs gegenüberzustellen. Erscheint das Entgelt ungewöhnlich niedrig, dies ist jedenfalls der Fall, wenn das geleistete Entgelt den entsprechenden Wert auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten um mehr als 20% unterschreitet, darf die Selbstberechnung der Abgaben durch den Parteienvertreter nur anhand des entsprechenden Wertes auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten erfolgen, soweit der Abgabenschuldner den geringeren Wert nicht durch ein Gutachten nachweist.
    2. 2.Ziffer 2Wurde in Fällen der erstmaligen Zulassung (§ 1 Z 3 NoVAG 1991) das Fahrzeug bei einem befugten Fahrzeughändler im übrigen Unionsgebiet erworben, ist zur Ermittlung des gemeinen Wertes der Anschaffungspreis dem Wert auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten (ohne Umsatzsteuer- oder Normverbrauchsabgabekomponente) im Zeitpunkt der Selbstberechnung gegenüberzustellen. In Fällen der Differenzbesteuerung ist hierfür die ausländische Umsatzsteuerkomponente vom Anschaffungspreis abzuziehen. Erscheint der Anschaffungspreis ungewöhnlich niedrig, dies ist jedenfalls der Fall, wenn der Anschaffungspreis den entsprechenden Wert auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten um mehr als 20% unterschreitet, darf die Selbstberechnung der Abgaben durch den Parteienvertreter nur anhand des entsprechenden Wertes auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten erfolgen, soweit der Abgabenschuldner den geringeren gemeinen Wert nicht durch ein Gutachten nachweist.Wurde in Fällen der erstmaligen Zulassung (Paragraph eins, Ziffer 3, NoVAG 1991) das Fahrzeug bei einem befugten Fahrzeughändler im übrigen Unionsgebiet erworben, ist zur Ermittlung des gemeinen Wertes der Anschaffungspreis dem Wert auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten (ohne Umsatzsteuer- oder Normverbrauchsabgabekomponente) im Zeitpunkt der Selbstberechnung gegenüberzustellen. In Fällen der Differenzbesteuerung ist hierfür die ausländische Umsatzsteuerkomponente vom Anschaffungspreis abzuziehen. Erscheint der Anschaffungspreis ungewöhnlich niedrig, dies ist jedenfalls der Fall, wenn der Anschaffungspreis den entsprechenden Wert auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten um mehr als 20% unterschreitet, darf die Selbstberechnung der Abgaben durch den Parteienvertreter nur anhand des entsprechenden Wertes auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten erfolgen, soweit der Abgabenschuldner den geringeren gemeinen Wert nicht durch ein Gutachten nachweist.
    3. 3.Ziffer 3Wurde in Fällen der erstmaligen Zulassung (§ 1 Z 3 NoVAG 1991) das Fahrzeug bei einer anderen Person erworben, ist zur Ermittlung des gemeinen Wertes der Anschaffungspreis dem Wert auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten (ohne Umsatzsteuer- oder Normverbrauchsabgabekomponente) im Zeitpunkt der Selbstberechnung gegenüberzustellen. In Fällen der Differenzbesteuerung ist hierfür die ausländische Umsatzsteuerkomponente vom Anschaffungspreis abzuziehen. Erscheint der Anschaffungspreis ungewöhnlich niedrig, dies ist jedenfalls der Fall, wenn der Anschaffungspreis den entsprechenden Wert auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten unterschreitet, darf die Selbstberechnung der Abgaben durch den Parteienvertreter nur anhand des entsprechenden Wertes auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten erfolgen, soweit der Abgabenschuldner den geringeren gemeinen Wert nicht durch ein Gutachten nachweist.Wurde in Fällen der erstmaligen Zulassung (Paragraph eins, Ziffer 3, NoVAG 1991) das Fahrzeug bei einer anderen Person erworben, ist zur Ermittlung des gemeinen Wertes der Anschaffungspreis dem Wert auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten (ohne Umsatzsteuer- oder Normverbrauchsabgabekomponente) im Zeitpunkt der Selbstberechnung gegenüberzustellen. In Fällen der Differenzbesteuerung ist hierfür die ausländische Umsatzsteuerkomponente vom Anschaffungspreis abzuziehen. Erscheint der Anschaffungspreis ungewöhnlich niedrig, dies ist jedenfalls der Fall, wenn der Anschaffungspreis den entsprechenden Wert auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten unterschreitet, darf die Selbstberechnung der Abgaben durch den Parteienvertreter nur anhand des entsprechenden Wertes auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten erfolgen, soweit der Abgabenschuldner den geringeren gemeinen Wert nicht durch ein Gutachten nachweist.
    4. 4.Ziffer 4In allen anderen Fällen ist als Bemessungsgrundlage der Wert auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten (ohne Umsatzsteuer- oder Normverbrauchsabgabekomponente) im Zeitpunkt der Selbstberechnung heranzuziehen, wenn der Abgabenschuldner einen geringeren gemeinen Wert nicht durch ein Gutachten nachweist.
    5. 5.Ziffer 5Bei Angabe eines Händler-Einkaufspreises und Händler-Verkaufspreises ist der Wert auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten der Mittelwert .
    6. 6.Ziffer 6Die Fahrzeugbewertung muss jedenfalls beinhalten
      1. a)Litera adas konkret bewertete Kraftfahrzeug (Fahrzeugidentifikationsnummer, Marke, Modell, Typ, Baureihe, Baujahr, Erstzulassungsdatum, Kilometerstand);
      2. b)Litera bden Bewertungsstichtag;
      3. c)Litera cdie Wertbestimmungsmerkmale, insbesondere ob im Bewertungsergebnis eine Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente enthalten ist und wie diese berechnet wurde;
      4. d)Litera dden Mittelwert zwischen dem Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis.
    7. 7.Ziffer 7 Ein Gutachten muss jedenfalls beinhalten
      1. a)Litera adie Angaben zur persönlichen Begutachtung des Fahrzeuges;
      2. b)Litera beinen Befund mit einer Beschreibung des Fahrzeuges nach seinen wertbestimmenden Merkmalen;
      3. c)Litera cdie Darlegung des angewendeten Wertermittlungsverfahrens.
  2. (2)Absatz 2,Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer beim innergemeinschaftlichen Erwerb gilt Art. 4 UStG 1994.Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer beim innergemeinschaftlichen Erwerb gilt Artikel 4, UStG 1994.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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