Diese Verordnung regelt die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung, die Zuständigkeit der Abgabenbehörden sowie die notwendigen Daten und deren Übermittlung für die Selbstberechnung, Anmeldung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer durch gemäß § 30a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigte Erzeuger oder deren Bevollmächtigte (Parteienvertreter). Diese Verordnung regelt die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung, die Zuständigkeit der Abgabenbehörden sowie die notwendigen Daten und deren Übermittlung für die Selbstberechnung, Anmeldung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer durch gemäß Paragraph 30 a, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigte Erzeuger oder deren Bevollmächtigte (Parteienvertreter).
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