Die Befugnis zur Selbstberechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer durch gemäß § 30a des KFG 1967 ermächtigte Erzeuger oder deren Bevollmächtigte (Parteienvertreter) besteht für sämtliche Kraftfahrzeuge, deren Genehmigungsdaten in der Genehmigungsdatenbank erfasst wurden. Die Befugnis zur Selbstberechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer durch gemäß Paragraph 30 a, des KFG 1967 ermächtigte Erzeuger oder deren Bevollmächtigte (Parteienvertreter) besteht für sämtliche Kraftfahrzeuge, deren Genehmigungsdaten in der Genehmigungsdatenbank erfasst wurden.
0 Kommentare zu § 4 NoVA-SBV