§ 10 NoVA-SBV Aufhebung der Sperre

NoVA-SBV - NoVA-Selbstberechnungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Bei Aufhebung der Sperre in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 sind folgende Angaben über die erfolgte Selbstberechnung beizufügen: Bei Aufhebung der Sperre in der Genehmigungsdatenbank gemäß Paragraph 30 a, KFG 1967 sind folgende Angaben über die erfolgte Selbstberechnung beizufügen:

  1. 1.Ziffer einsdie Höhe der Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe;
  2. 2.Ziffer 2den auf den selbst berechneten Vorgang entfallenden Normverbrauchsabgabebetrag;
  3. 3.Ziffer 3den auf den selbst berechneten Vorgang entfallenden Umsatzsteuerbetrag;
  4. 4.Ziffer 4den Zeitpunkt der Selbstberechnung.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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