Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Für die Erteilung der Befugnis zur Selbstberechnung und Abfuhr mittels Bescheid hat der Antragsteller (Parteienvertreter) bei Antragstellung
2.Ziffer 2darzustellen, dass er über genügend geeignetes Personal mit ausreichend Kenntnissen des österreichischen Abgabenrechtes verfügt. Folgende Kenntnisse sind erforderlich:
a)Litera aKenntnis der Bestimmungen des NoVAG 1991, Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994 und der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, alle in der jeweils geltenden Fassung, die die Subsumtion der möglichen Sachverhalte unter die steuerbaren Vorgänge, die maßgebliche Bemessungsgrundlage, die Tarifberechnung sowie die Abgabenerhebung, betreffen.Kenntnis der Bestimmungen des NoVAG 1991, Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994, und der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, alle in der jeweils geltenden Fassung, die die Subsumtion der möglichen Sachverhalte unter die steuerbaren Vorgänge, die maßgebliche Bemessungsgrundlage, die Tarifberechnung sowie die Abgabenerhebung, betreffen.
b)Litera bKenntnis der wichtigsten einschlägigen Bestimmungen in den EU-Richtlinien und EU-Verordnungen, die die Erhebung von Zulassungssteuern und die Umsatzsteuer betreffen.
c)Litera cKenntnis der wichtigsten Bestimmungen des KFG 1967 und der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967), BGBl. Nr. 399/1967, in der jeweils geltenden Fassung, die die kraftfahrrechtliche Einstufung von Kraftfahrzeugen, die Genehmigungsdatenbank sowie Zulassungsverpflichtung betreffen.Kenntnis der wichtigsten Bestimmungen des KFG 1967 und der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, in der jeweils geltenden Fassung, die die kraftfahrrechtliche Einstufung von Kraftfahrzeugen, die Genehmigungsdatenbank sowie Zulassungsverpflichtung betreffen.
d)Litera dKenntnis der Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Versehen der Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank, BGBl. II Nr. 406/2008 in der jeweils geltenden Fassung.Kenntnis der Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Versehen der Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2008, in der jeweils geltenden Fassung.
e)Litera eKenntnis der Informationsquellen für Werte in den einzelnen Datenfeldern der Genehmigungsdatenbank und deren Bedeutung bei der Selbstberechnung der Abgaben.
Zu diesem Zweck sind Schulungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. In diesen Unterlagen ist die konkrete Vorgangsweise zur Durchführung der unterschiedlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Selbstberechnung darzustellen;
3.Ziffer 3durch Vorlage von Strafregisterbescheinigungen, die Zuverlässigkeit des Personals zu bescheinigen. Die Strafregisterbescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein;
4.Ziffer 4darzustellen, dass er über ein geeignetes Qualitätssicherungssystem für die Selbstberechnung und Abfuhr der Abgaben verfügt;
5.Ziffer 5darzustellen, dass sämtliche Vorschriften des Datenschutzes und der Datensicherheit eingehalten werden.
(2)Absatz 2,Der Antrag ist elektronisch im Verfahren FinanzOnline über die Funktion „Sonstige Anbringen“ einzubringen.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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