Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Der Abgabenschuldner hat dem Parteienvertreter – soweit aufgrund des jeweiligen steuerbaren Vorgangs vorhanden – folgende Unterlagen für die Selbstberechnung und Anmeldung zu übermitteln:
1.Ziffer einsdie Rechnung;
2.Ziffer 2den Kaufvertrag bei Erwerb von Nichtunternehmer;
3.Ziffer 3den Zollbescheid;
4.Ziffer 4einen amtlichen Lichtbildausweis des Abgabenschuldners und seines Vertreters;
5.Ziffer 5eine Vertretungsvollmacht bei Vertretung des Abgabenschuldners.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 NoVA-SBV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 NoVA-SBV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 NoVA-SBV