§ 16 NEHG-EU-ETS BV Verwendungsbestätigung bei Vorabberücksichtigung

NEHG-EU-ETS BV - NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Für jene EU-ETS-Anlagen, für die eine Vorabberücksichtigung in Anspruch genommen wurde, ist eine fristgerechte Verwendungsbestätigung gemäß § 21 nachzuweisen. Für jene EU-ETS-Anlagen, für die eine Vorabberücksichtigung in Anspruch genommen wurde, ist eine fristgerechte Verwendungsbestätigung gemäß Paragraph 21, nachzuweisen.

In Kraft seit 31.12.2025 bis 31.12.9999
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