Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung 2022, BGBl. II Nr. 417/2022, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2022,, außer Kraft.
(2)Absatz 2,§§ 15 bis 22 finden auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2024 eingetreten sind, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch keine rechtskräftige Entscheidung über sie ergangen ist. Bereits abgeschlossene und vor dem 1. Jänner 2025 rechtskräftig erledigte Verfahren bleiben unberührt.Paragraphen 15 bis 22 finden auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2024 eingetreten sind, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch keine rechtskräftige Entscheidung über sie ergangen ist. Bereits abgeschlossene und vor dem 1. Jänner 2025 rechtskräftig erledigte Verfahren bleiben unberührt.
(3)Absatz 3,Diese Verordnung ist auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die sich nach Ablauf der Überführungsphase gemäß § 9 NEHG 2022 ereignen oder in keinem Zusammenhang mit der Einführungsphase oder der Überführungsphase stehen.Diese Verordnung ist auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die sich nach Ablauf der Überführungsphase gemäß Paragraph 9, NEHG 2022 ereignen oder in keinem Zusammenhang mit der Einführungsphase oder der Überführungsphase stehen.
In Kraft seit 31.12.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 24 NEHG-EU-ETS BV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 NEHG-EU-ETS BV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 24 NEHG-EU-ETS BV