Für jene EU-ETS-Anlagen, für die eine Vorabberücksichtigung in Anspruch genommen wurde, ist vom Inhaber der EU-ETS-Anlage eine fristgerechte Verwendungsbestätigung gemäß § 13 nachzuweisen. Für jene EU-ETS-Anlagen, für die eine Vorabberücksichtigung in Anspruch genommen wurde, ist vom Inhaber der EU-ETS-Anlage eine fristgerechte Verwendungsbestätigung gemäß Paragraph 13, nachzuweisen.
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