§ 2 NEHG-EU-ETS BV Begriffsbestimmungen

NEHG-EU-ETS BV - NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
    1. 1.Ziffer eins„Nationales Emissionszertifikatehandel Informationssystem“ („NEIS“), das System, welches zur automationsunterstützten Datenübertragung, Datenverarbeitung und Durchführung des NEHG 2022 bereitgestellt wird;
    2. 2.Ziffer 2„EU-ETS-Anlage“, eine ortsfeste technische Einheit, die dem Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 Z 1 EZG 2011 unterliegt;„EU-ETS-Anlage“, eine ortsfeste technische Einheit, die dem Geltungsbereich des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, EZG 2011 unterliegt;
    3. 3.Ziffer 3„Inhaber einer EU-ETS-Anlage“, eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die eine EU-ETS-Anlage gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 betreibt, besitzt oder der die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb einer EU-ETS-Anlage übertragen worden ist;„Inhaber einer EU-ETS-Anlage“, eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die eine EU-ETS-Anlage gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, betreibt, besitzt oder der die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb einer EU-ETS-Anlage übertragen worden ist;
    4. 4.Ziffer 4„MRR“, Monitoring and Reporting Regulation, Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012, ABl. Nr. L 334 vom 31.12.2018 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2493, ABl. Nr. L 2493 S. 1.„MRR“, Monitoring and Reporting Regulation, Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 2066, über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 334 vom 31.12.2018 Seite 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2493, Amtsblatt Nummer L 2493 Seite 1.
  2. (2)Absatz 2,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 3 Abs. 1 NEHG 2022.Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, NEHG 2022.
  3. (3)Absatz 3,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Soweit in dieser Verordnung auf
    1. 1.Ziffer einsdas NEHG 2022 verwiesen wird, ist dieses in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden,
    2. 2.Ziffer 2das EZG 2011 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 196/2023 anzuwenden;das EZG 2011 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 196 aus 2023, anzuwenden;
    3. 3.Ziffer 3die NEHG-DV verwiesen wird, ist diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 31.12.2025 bis 31.12.9999
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