Die zuständige Behörde kann sich gemäß § 20 Abs. 2 NEHG 2022 und ergänzend zu § 8 Abs. 6 NEHG-DV zur Überprüfung der zweckgemäßen Verwendung der Energieträger und zum Vollzug der Befreiung zusätzlich notwendiger und verfügbarer Daten des Umweltbundesamts und der Bezirksverwaltungsbehörden bedienen. Dazu zählen insbesondere: Die zuständige Behörde kann sich gemäß Paragraph 20, Absatz 2, NEHG 2022 und ergänzend zu Paragraph 8, Absatz 6, NEHG-DV zur Überprüfung der zweckgemäßen Verwendung der Energieträger und zum Vollzug der Befreiung zusätzlich notwendiger und verfügbarer Daten des Umweltbundesamts und der Bezirksverwaltungsbehörden bedienen. Dazu zählen insbesondere:
Die Daten sind in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen.
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