§ 3 NEHG-EU-ETS BV Datenübermittlung für den Vollzug der Befreiung

NEHG-EU-ETS BV - NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die zuständige Behörde kann sich gemäß § 20 Abs. 2 NEHG 2022 und ergänzend zu § 8 Abs. 6 NEHG-DV zur Überprüfung der zweckgemäßen Verwendung der Energieträger und zum Vollzug der Befreiung zusätzlich notwendiger und verfügbarer Daten des Umweltbundesamts und der Bezirksverwaltungsbehörden bedienen. Dazu zählen insbesondere: Die zuständige Behörde kann sich gemäß Paragraph 20, Absatz 2, NEHG 2022 und ergänzend zu Paragraph 8, Absatz 6, NEHG-DV zur Überprüfung der zweckgemäßen Verwendung der Energieträger und zum Vollzug der Befreiung zusätzlich notwendiger und verfügbarer Daten des Umweltbundesamts und der Bezirksverwaltungsbehörden bedienen. Dazu zählen insbesondere:

  1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Inhabers der EU-ETS-Anlage,
  2. 2.Ziffer 2Genehmigung der EU-ETS-Anlage gemäß 2. Abschnitt EZG 2011,
  3. 3.Ziffer 3Anlagenkennung (Installation ID) der Anlage,
  4. 4.Ziffer 4Geprüfte Emissionsmeldung gemäß § 9 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 EZG 2011 für den beantragten Zeitraum der Befreiung,Geprüfte Emissionsmeldung gemäß Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4, EZG 2011 für den beantragten Zeitraum der Befreiung,
  5. 5.Ziffer 5Monitoringkonzept der Anlage gemäß Art. 12 MRR.Monitoringkonzept der Anlage gemäß Artikel 12, MRR.

Die Daten sind in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 31.12.2025 bis 31.12.9999
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