Für jene EU-ETS-Anlagen, für die eine nachträgliche Berücksichtigung in Anspruch genommen wird, ist vom Inhaber der EU-ETS-Anlage eine fristgerechte Verwendungsbestätigung gemäß § 21 nachzuweisen. Für jene EU-ETS-Anlagen, für die eine nachträgliche Berücksichtigung in Anspruch genommen wird, ist vom Inhaber der EU-ETS-Anlage eine fristgerechte Verwendungsbestätigung gemäß Paragraph 21, nachzuweisen.
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