§ 15 NEHG-EU-ETS BV EU-ETS-Befreiung in der Überführungsphase

NEHG-EU-ETS BV - NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Vorabberücksichtigung
  1. (1)Absatz eins,Im Rahmen der Erstellung des Überwachungsplans gemäß § 7 NEHG 2022 ist von den Handelsteilnehmern nach den Vorgaben von Art. 75v in Verbindung mit Art. 75l MRR die Doppelbepreisung gemäß § 20 NEHG 2022 vorab zu vermeiden.Im Rahmen der Erstellung des Überwachungsplans gemäß Paragraph 7, NEHG 2022 ist von den Handelsteilnehmern nach den Vorgaben von Artikel 75 v, in Verbindung mit Artikel 75 l, MRR die Doppelbepreisung gemäß Paragraph 20, NEHG 2022 vorab zu vermeiden.
  2. (2)Absatz 2,Für die Vorabberücksichtigung der Befreiung für EU-ETS-Anlagen hat der Inhaber einer EU-ETS-Anlage vor Bezug der Energieträger eine schriftliche Verwendungsabsichtserklärung an den Handelsteilnehmer zu übermitteln. Die Ausgestaltung der schriftlichen Verwendungsabsichtserklärung kann frei gewählt werden.
  3. (3)Absatz 3,Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Handelsteilnehmer der zuständigen Behörde die Verwendungsabsichtserklärung vorzulegen.
In Kraft seit 31.12.2025 bis 31.12.9999
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