§ 18 NEHG-EU-ETS BV Nachträgliche Berücksichtigung

NEHG-EU-ETS BV - NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Erfolgte keine Vorabberücksichtigung für Energieträger, die in der Überführungsphase an EU-ETS-Anlagen geliefert wurden, gemäß § 15, kann bis zum Ende des auf die Verwendung des Energieträgers folgenden Kalenderjahres, spätestens bis 31. Dezember des auf die Überleitung in das EU ETS II zweitfolgenden Jahres, die nachträgliche Berücksichtigung der Befreiung gemäß § 20 NEHG 2022 durch den Inhaber einer EU-ETS-Anlage über das NEIS beantragt werden. Über die nachträgliche Berücksichtigung ist durch die zuständige Behörde mit Bescheid zu entscheiden.Erfolgte keine Vorabberücksichtigung für Energieträger, die in der Überführungsphase an EU-ETS-Anlagen geliefert wurden, gemäß Paragraph 15,, kann bis zum Ende des auf die Verwendung des Energieträgers folgenden Kalenderjahres, spätestens bis 31. Dezember des auf die Überleitung in das EU ETS römisch zwei zweitfolgenden Jahres, die nachträgliche Berücksichtigung der Befreiung gemäß Paragraph 20, NEHG 2022 durch den Inhaber einer EU-ETS-Anlage über das NEIS beantragt werden. Über die nachträgliche Berücksichtigung ist durch die zuständige Behörde mit Bescheid zu entscheiden.
  2. (2)Absatz 2,Die nachträgliche Berücksichtigung der Befreiung ist ab dem 1. Mai des auf die Verwendung der Energieträger in der EU-ETS-Anlage folgenden Kalenderjahres möglich, soweit eine geprüfte Emissionsmeldung vorliegt und kein begründeter Zweifel im Einklang mit § 10 Abs. 4 EZG 2011 daran besteht.Die nachträgliche Berücksichtigung der Befreiung ist ab dem 1. Mai des auf die Verwendung der Energieträger in der EU-ETS-Anlage folgenden Kalenderjahres möglich, soweit eine geprüfte Emissionsmeldung vorliegt und kein begründeter Zweifel im Einklang mit Paragraph 10, Absatz 4, EZG 2011 daran besteht.
  3. (3)Absatz 3,Ein Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung ist auch dann zulässig, wenn für andere Energieträger im beantragten Zeitraum bereits eine Vorabberücksichtigung gemäß § 15 in Anspruch genommen wurde. In diesem Fall ist durch den Antragsteller nachzuweisen, dass für die beantragten Energieträger keine Vorabberücksichtigung erfolgt ist.Ein Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung ist auch dann zulässig, wenn für andere Energieträger im beantragten Zeitraum bereits eine Vorabberücksichtigung gemäß Paragraph 15, in Anspruch genommen wurde. In diesem Fall ist durch den Antragsteller nachzuweisen, dass für die beantragten Energieträger keine Vorabberücksichtigung erfolgt ist.
In Kraft seit 31.12.2025 bis 31.12.9999
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