§ 20 NEHG-EU-ETS BV Vorläufige Sofortberücksichtigung

NEHG-EU-ETS BV - NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Sofern die Befreiung durch Vorabberücksichtigung gemäß § 15 und durch nachträgliche Berücksichtigung gemäß § 18 technisch nicht machbar oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, kann ergänzend zur nachträglichen Berücksichtigung gemäß § 18 im drittfolgenden Kalendermonat nach Ablauf eines Kalendervierteljahres für das vorangegangene Kalendervierteljahr ein Antrag auf vorläufige Sofortberücksichtigung für jene Energieträger, die bereits in der EU-ETS-Anlage verwendet wurden, gestellt werden.Sofern die Befreiung durch Vorabberücksichtigung gemäß Paragraph 15 und durch nachträgliche Berücksichtigung gemäß Paragraph 18, technisch nicht machbar oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, kann ergänzend zur nachträglichen Berücksichtigung gemäß Paragraph 18, im drittfolgenden Kalendermonat nach Ablauf eines Kalendervierteljahres für das vorangegangene Kalendervierteljahr ein Antrag auf vorläufige Sofortberücksichtigung für jene Energieträger, die bereits in der EU-ETS-Anlage verwendet wurden, gestellt werden.
  2. (2)Absatz 2,Der Inhaber der EU-ETS-Anlage hat im Antrag die zweckgemäße Verwendung der Energieträger vorläufig zu bestätigen. Für den endgültigen Nachweis der zweckgemäßen Verwendung ist von den Antragstellern der vorläufigen Sofortberücksichtigung fristgerecht eine Verwendungsbestätigung gemäß § 21 im Zuge einer nachträglichen Berücksichtigung zu übermitteln.Der Inhaber der EU-ETS-Anlage hat im Antrag die zweckgemäße Verwendung der Energieträger vorläufig zu bestätigen. Für den endgültigen Nachweis der zweckgemäßen Verwendung ist von den Antragstellern der vorläufigen Sofortberücksichtigung fristgerecht eine Verwendungsbestätigung gemäß Paragraph 21, im Zuge einer nachträglichen Berücksichtigung zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Die gewährte vorläufige Sofortberücksichtigung ist auf die ermittelte Befreiungssumme im Rahmen der nachträglichen Berücksichtigung gemäß § 18 anzurechnen. Ist die Höhe der vorläufigen Sofortberücksichtigung höher als jene, die im Rahmen der nachträglichen Berücksichtigung festgestellt wurde, ist die zu hoch gewährte vorläufige Sofortberücksichtigung von der zuständigen Behörde zurückzufordern. Wurde kein Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung gestellt, ist die gesamte gewährte vorläufige Sofortberücksichtigung durch die zuständige Behörde zurückzufordern.Die gewährte vorläufige Sofortberücksichtigung ist auf die ermittelte Befreiungssumme im Rahmen der nachträglichen Berücksichtigung gemäß Paragraph 18, anzurechnen. Ist die Höhe der vorläufigen Sofortberücksichtigung höher als jene, die im Rahmen der nachträglichen Berücksichtigung festgestellt wurde, ist die zu hoch gewährte vorläufige Sofortberücksichtigung von der zuständigen Behörde zurückzufordern. Wurde kein Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung gestellt, ist die gesamte gewährte vorläufige Sofortberücksichtigung durch die zuständige Behörde zurückzufordern.
  4. (4)Absatz 4,Eine vorläufige Sofortberücksichtigung ist ausgeschlossen, wenn im betreffenden Kalenderjahr für denselben Energieträger eine Vorabberücksichtigung des EU-ETS gemäß § 15 in Anspruch genommen wurde.Eine vorläufige Sofortberücksichtigung ist ausgeschlossen, wenn im betreffenden Kalenderjahr für denselben Energieträger eine Vorabberücksichtigung des EU-ETS gemäß Paragraph 15, in Anspruch genommen wurde.
  5. (5)Absatz 5,Die Höhe der vorläufigen Sofortberücksichtigung ist nach den Vorgaben von § 22 zu bestimmen. Bei der verpflichtenden Beantragung der nachträglichen Berücksichtigung gemäß § 18 ist in der Verwendungsbestätigungserklärung eine Korrektur vorzunehmen, sofern die Höhe der Befreiung abweichend zu § 22 ermittelt wurde.Die Höhe der vorläufigen Sofortberücksichtigung ist nach den Vorgaben von Paragraph 22, zu bestimmen. Bei der verpflichtenden Beantragung der nachträglichen Berücksichtigung gemäß Paragraph 18, ist in der Verwendungsbestätigungserklärung eine Korrektur vorzunehmen, sofern die Höhe der Befreiung abweichend zu Paragraph 22, ermittelt wurde.
  6. (6)Absatz 6,Wird dem Antrag auf vorläufige Sofortberücksichtigung nicht entsprochen, hat die zuständige Behörde darüber mit Bescheid entscheiden.
In Kraft seit 31.12.2025 bis 31.12.9999
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