§ 23 NEHG-EU-ETS BV Schlussbestimmungen

NEHG-EU-ETS BV - NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Beihilferechtliche Feststellung

Die Voraussetzung gemäß § 34 Abs. 2 NEHG 2022 hinsichtlich des Inkrafttretens des § 20 NEHG 2022 ist, bestätigt durch eine Mitteilung der Europäischen Kommission vom 14. November 2022, erfüllt. Es wird gemäß Kundmachung BGBl. I Nr. 182/2022 festgestellt, dass § 20 NEHG 2022 mit Ablauf des 30. September 2022 rückwirkend in Kraft getreten ist. Die Voraussetzung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, NEHG 2022 hinsichtlich des Inkrafttretens des Paragraph 20, NEHG 2022 ist, bestätigt durch eine Mitteilung der Europäischen Kommission vom 14. November 2022, erfüllt. Es wird gemäß Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2022, festgestellt, dass Paragraph 20, NEHG 2022 mit Ablauf des 30. September 2022 rückwirkend in Kraft getreten ist.

In Kraft seit 31.12.2025 bis 31.12.9999
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