Anl. 14a MMHmZV

MMHmZV - Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Zeugnisverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Bezeichnung und Adresse des Rechtsträgers

der Ausbildungseinrichtung sowie DVR-Nummer

AUSBILDUNGSBESTÄTIGUNG

Herr/Frau1......................................................................................................................................................,

geboren am .................................................... in .........................................................................................,

hat an der Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation gemäß der Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung (MMHm-AV), BGBl. II Nr. 250/2003, in der Zeit vonhat an der Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation gemäß der Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung (MMHm-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2003,, in der Zeit von

............................. bis .................................... teilgenommen und nachstehende Beurteilungen erlangt:

Praktische Ausbildung

Die Leistung im Rahmen der praktischen Ausbildung wurde mit ................................................2 beurteilt.

Kommissionelle Abschlussprüfung

 

Beurteilung3

 

Grundzüge der Rehabilitation und Mobilisation

 

 
Diese Bestätigung berechtigt nicht zur berufsmäßigen Durchführung der Spezialqualifikation Basismobilisation.

......................................., am .........................................

.....................................................................

...................................................................

(Der/Die fachspezifische und organisatorische Leiter/in1)

(Der/Die medizinisch-wissenschaftliche Leiter/in1)

Rundsiegel
des Rechtsträgers
der Ausbildungseinrichtung
Rundsiegel, des Rechtsträgers, der Ausbildungseinrichtung

______________________

1 Nichtzutreffendes streichen oder weglassen.

2 „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ gemäß § 15 Abs. 3 MMHm-AV – Zutreffendes einfügen.2 „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ gemäß Paragraph 15, Absatz 3, MMHm-AV – Zutreffendes einfügen.

3 „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ gemäß § 69 Abs. 1 MMHm-AV – Zutreffendes einfügen3 „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ gemäß Paragraph 69, Absatz eins, MMHm-AV – Zutreffendes einfügen

In Kraft seit 23.09.2015 bis 31.12.9999
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