§ 207 MagBeG § 207

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Auf Beamtinnen und Beamte und deren Angehörige und Hinterbliebene finden die Bestimmungen des Landesbeamten-Pensionsgesetzes (LB-PG) mit folgenden Abweichungen Anwendung:

1.

An die Stelle der in den §§ 7 Abs 5, 22 Abs 1, 41 und 43 Abs 3 und 5 LB-PG vorgesehenen Zuständigkeit der Landesregierung tritt jene des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin als Dienstbehörde (§ 213).

2.

Verweisungen auf Bestimmungen des Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 gelten als Verweisungen auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

3.

Steht Personen, die nach dem LB-PG in der für Magistratsbeamtinnen und -beamte anzuwendenden Fassung anspruchsberechtigt sind, infolge eines Ereignisses, das die Stadt als Pensionsträger zur Leistung oder Erhöhung von Ruhe-(Versorgungs-)bezügen verpflichtet, ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch gegen Dritte zu, geht dieser Anspruch im Umfang der so entstandenen Ruhe-(Versorgungs-)bezüge auf die Stadt über. Ansprüche auf Schmerzensgeld gehen nicht auf die Stadt über.

4.

Bei der Anwendung der §§ 3 Abs 1 und 12 Abs 1 LB-PG tritt an die Stelle des Datums „1. Jänner 1997“ das Datum „1. Mai 1995“.

5.

Anstelle der im § 4 Abs 1 Z 3 LB-PG enthaltenen Tabelle ist folgende Tabelle anzuwenden:

bei erstmaligem Gebühren des Ruhe- oder Versorgungsgenusses ab einschließlich dem

Anzahl der Beitragsgrundlagen

1. Jänner 2009

60

1. Jänner 2010

72

1. Jänner 2011

84

1. Jänner 2012

96

1. Jänner 2013

108

1. Jänner 2014

120

1. Jänner 2015

132

1. Jänner 2016

144

1. Jänner 2017

156

1. Jänner 2018

168

1. Jänner 2019

180

1. Jänner 2020

192

1. Jänner 2021

204

1. Jänner 2022

216

1. Jänner 2023

228

1. Jänner 2024

240

6.

Abweichend von § 5 Abs 2 LB-PG

a)

vermindert sich die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,42 Prozentpunkte für jedes volle Kalenderjahr, in dem die Beamtin oder der Beamte als Bedienstete bzw Bedienste-ter der Stadt

-

mindestens 40 Nachtdienste ohne Schlaferlaubnis oder

-

mindestens 80 Nachtdienste mit Schlaferlaubnis

geleistet hat. Als Nachtdienst gilt dabei eine Dienstleistung von mindestens zwei Stunden in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr. Sind in einem Kalenderjahr beide Arten von Nachtdiensten geleistet worden, zählt ein Nachtdienst ohne Schlaferlaubnis als zwei Nachtdienste mit Schlaferlaubnis;

b)

ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage bei Versetzungen in den Ruhestand gemäß § 15a nicht zu kürzen.

6a.

Besondere Pensionsbeiträge nach den §§ 10 und 10a LB-PG, die auf Grund von seit der Beitragsentrichtung vorgenommenen gesetzlichen Änderungen zu keiner Verbesserung der Ruhe- oder Versorgungsansprüche führen, sind der Beamtin oder dem Beamten oder deren bzw dessen Hinterbliebenen auf Antrag unverzinst zurückzuerstatten.

7.

Anstelle der im § 47 Abs 1 LB-PG enthaltenen Tabelle ist folgende Tabelle anzuwenden:

 

bei erstmaligem Gebühren des Ruhe- oder Versorgungsgenusses

Beitragshöhe in %

der Bemessungsgrundlage

 

bis zum 31. Dezember 1998

2,10

 

ab dem 1. Jänner 1999

2,30

 

ab dem 1. Jänner 2003

2,17

 

ab dem 1. Jänner 2004

2,04

 

ab dem 1. Jänner 2005

1,92

 

ab dem 1. Jänner 2006

1,92

 

ab dem 1. Jänner 2007

1,92

 

ab dem 1. Jänner 2008

1,76

 

ab dem 1. Jänner 2009

1,62

 

ab dem 1. Jänner 2010

1,49

 

ab dem 1. Jänner 2011

1,35

 

ab dem 1. Jänner 2012

1,22

 

ab dem 1. Jänner 2013

1,08

 

ab dem 1. Jänner 2014

0,95

 

ab dem 1. Jänner 2015

0,81

 

ab dem 1. Jänner 2016

0,68

 

ab dem 1. Jänner 2017

0,54

 

ab dem 1. Jänner 2018

0,41

 

ab dem 1. Jänner 2019

0,27

 

ab dem 1. Jänner 2020

0,14

 

ab dem 1. Jänner 2021

kein Beitrag

 

8.

Abweichend von den §§ 34 Abs 3 und 38 Abs 2 sind monatlich wiederkehrende Geldleistungen jeweils am Monatsersten im Voraus auszuzahlen. Sonderzahlungen sind fällig

-                           für das erste Kalendervierteljahr am 1. März;

-                           für das zweite Kalendervierteljahr am 1. Juni;

-                           für das dritte Kalendervierteljahr am 1. September;

-                           für das vierte Kalendervierteljahr am 1. Dezember.

9.

§ 61 Abs 4 zweiter und dritter Satz LB-PG sind nicht anzuwenden.

10.

Bei der Anwendung des § 63 Abs 4 und 5 LB-PG tritt jeweils das Datum „31. Dezember 2002“ an die Stelle des Datums „31. Dezember 2004“ und das Datum „1. Jänner 2003“ an die Stelle des Datums „1. Jänner 2005“.

11.

§ 67 Abs 3 und 4 LB-PG ist nicht anzuwenden. Anspruchsbegründende Nebengebühren nach § 67 Abs 1 sind für die letzten drei Jahre nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse und für weiter zurückliegende Jahre pauschal mit dem Durchschnittssatz, der sich pro Jahr aus den letzten drei Jahren ergibt, zu bestimmen.

12.

§ 72 ist nicht anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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