Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2025
(1)Absatz einsBediensteten ist auf Antrag Teilbeschäftigung zu gewähren:
1.Ziffer einszur Betreuung eines eigenen Kindes,
2.Ziffer 2zur Betreuung eines Wahl- oder Pflegekindes oder
3.Ziffer 3zur Betreuung eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt die oder der Bedienstete und (oder) ihr Ehegatte bzw seine Ehegattin oder die eingetragene Partnerin bzw der eingetragene Partner aufkommen,
§ 71 Abs 2 und 4 ist anzuwenden.Paragraph 71, Absatz 2 und 4 ist anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.
(3)Absatz 3Eine solche Teilbeschäftigung ist nur zulässig, wenn
1.Ziffer einsdas Kind dem Haushalt der oder des Bediensteten angehört und
2.Ziffer 2die oder der Bedienstete das Kind überwiegend selbst betreuen will.
(4)Absatz 4Die oder der Bedienstete hat den Antrag auf Teilbeschäftigung spätestens zwei Monate vor dem angestrebten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
In Kraft seit 01.12.2025 bis 31.12.9999
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