§ 69 MagBeG § 69

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die §§ 65 bis 67 und § 68 Abs 1 und 2 sind auf die Magistratsdirektorin oder den Magistratsdirektor, auf Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter und diesen gleichgestellte Bedienstete, auf Leiterinnen und Leiter von selbstständigen Einrichtungen und Unternehmungen sowie auf Bedienstete in den Büros der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Bürgermeister-Stellvertreterinnen und -Stellvertreter, der Stadträtinnen und -räte und der Gemeinderatskanzlei nicht anzuwenden.

(2) Die §§ 65 bis 68 sind auf Bedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, soweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. Als solche Tätigkeiten gelten insbesondere:

1.

die Vorbereitung oder Durchführung von Sitzungen der Kollegialorgane der Stadt oder der Ausschüsse der Kollegialorgane oder die Teilnahme an solchen Sitzungen;

2.

die Durchführung unaufschiebbarer Aufgaben der stadtspezifischen Hoheitsverwaltung, zB Tätigkeiten in Wahlbehörden.

(3) In den Fällen des Abs 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.

(4) Die §§ 65 bis 68 sind auf Bedienstete nicht anzuwenden, die in Betrieben tätig sind oder die in Alten- oder Pflegeheimen zur Pflege und Betreuung der Bewohner eingesetzt sind. Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist Bediensteten in Alten- oder Pflegeheimen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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