§ 61 MagBeG

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.09.2025

Beamtinnen und Beamte des Ruhestands haben folgende Pflichten:

  1. 1.Ziffer einsWahrung der Geheimhaltung gemäß § 50,Wahrung der Geheimhaltung gemäß Paragraph 50,,
  2. 2.Ziffer 2Meldepflichten gemäß § 54 Abs 3 Z 1 bis 4,Meldepflichten gemäß Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer eins bis 4,
  3. 3.Ziffer 3nur bis zur Vollendung des Regelpensionsalters:
    1. a)Litera aPflicht zur Meldung von Nebenbeschäftigungen gemäß § 57 Abs 3 und 4,Pflicht zur Meldung von Nebenbeschäftigungen gemäß Paragraph 57, Absatz 3 und 4,
    2. b)Litera bPflicht, außergerichtliche Gutachten gemäß § 58 nur mit Bewilligung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters abzugeben.Pflicht, außergerichtliche Gutachten gemäß Paragraph 58, nur mit Bewilligung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters abzugeben.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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