§ 54 MagBeG § 54

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Wird der oder dem Bediensteten in Ausübung ihres bzw seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der sie bzw er angehört, hat sie bzw er dies unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle zu melden. Die Meldepflicht besteht nicht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann eine von Abs 1 abweichende Meldepflicht aus folgenden Gründen verfügen:

1.

aus Gründen, die in der Person liegen, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht oder

2.

aus Gründen, die sich aus der amtlichen Tätigkeit selbst ergeben.

(3) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat die oder der Bedienstete ihrer bzw seiner Dienstbehörde zu melden:

1.

eine Namensänderung,

2.

eine Standesveränderung,

3.

jede Veränderung ihrer bzw seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en),

4.

die Änderung des Wohnsitzes,

5.

den Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens und sonstiger Sachbehelfe,

6.

den Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes,

7.

eine Dienstverhinderung, die ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen ist.

(4) Im Fall des Abs 3 Z 7 hat die oder der Bedienstete sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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