§ 59 MagBeG § 59

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Den Bediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinn des Abs 1.

(3) Ehrengeschenke dürfen Bedienstete entgegennehmen. Sie haben der Bürgermeisterin oder den Bürgermeister davon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Bürgermeisterin bzw der Bürgermeister innerhalb eines Monats die Annahme, ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 59 MagBeG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 59 MagBeG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 59 MagBeG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 59 MagBeG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 59 MagBeG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MagBeG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 58 MagBeG
§ 60 MagBeG