§ 66 MagBeG § 66

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können an Stelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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