§ 49 MagBeG § 49

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die oder der unmittelbar Vorgesetzte soll in regelmäßigen Abständen mit jeder oder jedem seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch führen. Dabei sollen insbesondere erörtert werden:

1.

die Arbeitsziele der jeweiligen Organisationseinheit,

2.

mögliche Beiträge der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zur Aufgabenerfüllung,

3.

Maßnahmen, die notwendig und zweckmäßig sind, um die Leistung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zu verbessern oder zu erhalten und die der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter auch im Rahmen ihrer bzw seiner längerfristigen beruflichen Entwicklung eröffnet werden sollen.

Das Gesprächsergebnis soll in Form einer Zielvereinbarung schriftlich festgehalten werden. In gemeinsamen Folgegesprächen soll festgestellt werden, in welchem Ausmaß die vereinbarten Ziele bereits erreicht sind.

(2) Darüber hinaus sollen Vorgesetzte regelmäßig gemeinsame Besprechungen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abhalten, um die Ziele der Organisationseinheit zu ermitteln und festzulegen, die Information und Kommunikation zu fördern und Fragen grundsätzlicher Natur zu erörtern.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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